BGH Beschluss v. - VII ZB 39/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: -

Instanzenzug:

Gründe

Das Rechtsmittel ist statthaft, aber nicht zulässig.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Auf die von der Beschwerdebegründung als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob der Rechtsanwalt vor Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht nur die Notierung der Rechtsmittelfrist sicherstellen muß (vgl. , NJW 2002, 3782 m.w.N.), sondern auch die der Rechtsmittelbegründungsfrist, kommt es hier nicht an. Rechtsanwalt B. trifft hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls ein Organisationsverschulden. Die Beklagten haben nicht hinreichend dargetan, daß die behauptete Einzelanweisung an die Bürovorsteherin inhaltlich geeignet war, die Wahrung der Begründungsfrist zu sichern. Daß die Anweisung für den Fristbeginn deutlich auf die Urteilszustellung verwies, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen, die Angestellte sei "im konkreten Fall ... ausdrücklich dahingehend geschult gewesen, daß die Frist mit der Einlegung des Rechtsmittels zu laufen" beginne.

Fundstelle(n):
LAAAC-03191

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein