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BGH Beschluss v. - VII ZB 30/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts entspricht der ständigen und nicht weiter klärungsbedürftigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. , BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 5; Beschluß vom - XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254; Urteil vom - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443). Der Fall einer fehlerhaften Adressierung an das erstinstanzliche Gericht steht nicht dem Fall gleich, daß ein Adressat nicht benannt ist (Beschluß vom - VI ZB 28/96, NJW-RR 1997, 892, 893). Der Beschluß des Senats vom - VII ZB 1/88, NJW 1989, 590, 591, steht dem nicht entgegen, wie sich aus dem Beschluß vom - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443, ergibt.

Verfahrensgrundrechte der Kläger sind nicht verletzt (vgl. , NJW-RR 1993, 254; Urteil vom - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
XAAAC-03174

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein