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Kaufrecht; | Wahrung einer Skontofrist bei Zahlung durch Verrechnungsscheck
Nach der allgemein anerkannten Rechtsprechung kommt es, wenn der Schuldner eine Geldzahlungsschuld mittels Scheck erfüllt, für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht auf den des Leistungserfolges an. Dies folgt aus § 270 BGB, wonach der Schuldner das Geld zwar im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat, ungeachtet dessen aber der Leistungsort nach § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Schuldners bleibt. Nichts anderes gilt auch für eine Skontoabrede, wenn der Käufer seine Schuld durch Übersendung eines Verrechnungsschecks durch die Post erfüllt. Da in diesem Fall bei normalem Verlauf die erforderliche Gewähr besteht, daß der Gläubiger nach einer den Umständen angemessenen Zeit die Leistung empfängt, ist sowohl dessen Sicheru...