Leitsatz
[1] Die Zielsetzung der in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG normierten Grundsätze und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung gebieten es, dem Ersatzpflichtigen gegenüber dem Sozialhilfeträger für die Verjährung keine günstigere Rechtsposition zukommen zu lassen als gegenüber dem Geschädigten, der über die Schadensersatzansprüche ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt hat.
Gesetze: SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 218 a.F.
Instanzenzug: OLG Hamm LG Detmold
Tatbestand
Der Kläger, ein überörtlicher Sozialhilfeträger, nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen und Feststellung der zukünftigen Haftung aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch.
Am wurde der damals 7-jährige Alexander F. beim Überqueren einer Straße von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw erfaßt und so schwer verletzt, daß er aufgrund des Unfalls zu 100 % behindert ist. Auf die Klage des Geschädigten wurde durch Urteil des Landgerichts B. vom rechtskräftig festgestellt, daß die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit dem Führer des Fahrzeuges verpflichtet ist, dem Geschädigten hälftigen Ersatz für alle ihm erwachsenden Schäden aus dem Unfall zu leisten, soweit nicht der Anspruch auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Am erklärte sich der Geschädigte gegenüber der Beklagten gegen Zahlung eines weiteren Betrages mit allen Ersatzansprüchen, ausgenommen einen eventuellen Minderverdienst sowie Rentenschaden, für abgefunden.
Der Kläger wurde erstmals am mit dem Fall befaßt. Auf seine Anfrage teilten die Eltern des Geschädigten mit Schreiben vom mit, daß sie Zivilklage erheben würden. Der Kläger ging dieser Information nicht weiter nach. Ab übernahm er die Kosten für die Beschäftigung des Geschädigten in einer Behindertenwerkstatt. Bei einer Fachausschußsitzung am wurde er darauf hingewiesen, daß die Behinderung des Alexander F. auf einem Unfall beruhe. Am erhielt der Kläger durch das in den Akten des Arbeitsamts B. enthaltene Urteil des Landgerichts B. Kenntnis von der Person des Schädigers und dem Schadenshergang. Daraufhin informierte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom darüber, daß er eventuell Sozialhilfeaufwendungen für Alexander F. zu erbringen habe und machte mit Schreiben vom Erstattungsansprüche geltend. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück und berief sich auf deren Verjährung.
Der Kläger hat daraufhin am Klage eingereicht, die der Beklagten am zugestellt worden ist. Er verlangt die hälftige Erstattung der ihm für den Zeitraum vom bis zum entstandenen Aufwendungen für die Betreuung des Geschädigten sowie die Feststellung, daß die Beklagte auch alle weiteren unfallbedingten Aufwendungen des Klägers zur Hälfte nebst Zinsen zu ersetzen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger weiterhin sein Klageziel.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Ansprüche des Klägers seien bereits nach § 14 StVG, § 852 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 3 Satz 1 und 2 PflVG verjährt. Zwar sei für die Kenntniserlangung vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen allein auf den Sozialhilfeträger abzustellen. Aufgrund der Schwere der Verletzungen, der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Klägers und des geringen Einkommens seiner Eltern sei aber abzusehen gewesen, daß eine Sozialhilfebedürftigkeit eintreten werde. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen seiner vermehrten Bedürfnisse sei deshalb bereits im Unfallzeitpunkt auf den Sozialhilfeträger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen. Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginne bei Behörden und öffentlichen Körperschaften erst, wenn die verfügungsberechtigte Behörde Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlange. Ihr könne nur der Wissensstand der eigenverantwortlich mit der Betreuung und Verfolgung der fraglichen Regreßforderungen betrauten Bediensteten zugerechnet werden. Danach habe der Kläger zwar erst am Kenntnis von der Person des Schädigers und über den Schadenshergang erhalten, er müsse sich aber so behandeln lassen, als habe er bereits Anfang 1986 die erforderliche Kenntnis gehabt, so daß die 3-jährige Verjährungsfrist Anfang 1989 abgelaufen sei. Seit dem Schreiben der Eltern des Geschädigten vom habe der Kläger gewußt, daß beabsichtigt sei, Klage zu erheben. Er habe die Eltern nur darum bitten müssen, ihm die Ablichtung der abschließenden Entscheidung vom zu übersenden, um sich die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Er habe versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkundigungsmöglichkeit wahrzunehmen, so daß die Berufung auf Unkenntnis als Förmelei erscheine, weil jeder andere in der Lage des Klägers unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte.
Darüber hinaus seien die geltend gemachten Ansprüche auch schon vor Klageeinreichung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 Halbs. 2 PflVG verjährt gewesen.
Ob die im Unfallzeitpunkt auf den Kläger nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Ansprüche Gegenstand des von dem Geschädigten geführten Zivilrechtsstreits vor dem Landgericht B. gewesen seien, könne dahinstehen, weil die sich daraus ergebende Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 1 BGB geendet habe, als das Urteil vom im Februar 1986 rechtskräftig geworden sei, so daß spätestens im Februar 1996 die Verjährungsfrist abgelaufen sei.
Auch könne das Urteil des Landgerichts B. keine Rechtskraft gegenüber dem Kläger entfalten, weil er nicht Partei des Vorprozesses gewesen sei, so daß auch die Verjährungsfristen des § 218 BGB nicht einschlägig seien.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall des Alexander F. vom sind nicht verjährt.
1. Schon die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe spätestens Anfang 1986 in zumutbarer Weise die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis vom Schadenshergang und vom Schädiger erlangen können, begegnet rechtlichen Bedenken. Der erkennende Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; vom - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom - VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 380; vom - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504).
Im Streitfall begegnet die Annahme des Berufungsgerichts Bedenken, daß der Kläger sich die erforderlichen Kenntnisse ohne Mühe in zumutbarer Weise dadurch habe beschaffen können, daß er bei den Eltern des Geschädigten Erkundigungen einzog. Hierzu ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet. Indes kommt es darauf nicht entscheidend an.
2. Die Ansprüche des Klägers unterfallen nämlich infolge des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts B. vom nicht mehr den Verjährungsfristen nach § 14 StVG, § 852 BGB a.F., § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG, sondern richten sich nach denen des § 218 BGB a.F.. Ob und unter welchen Umständen das vom Geschädigten erstrittene Urteil zugunsten des Klägers Rechtskraft wirken könnte, muß für den vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Jedenfalls ist die Vorschrift des § 218 BGB a.F. analog heranzuziehen. Bei dieser Sachlage rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht dahinstehen ließ, ob die auf den Kläger nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Ansprüche Gegenstand des vom Geschädigten geführten Zivilrechtsstreits vor dem Landgericht B. waren.
a) Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 120, 126; 131, 274, 279 ff.; 133, 129 134 ff.) und von der Revision nicht beanstandet angenommen, daß der Schadensersatzanspruch des Alexander F. gegen die Beklagte bereits im Unfallzeitpunkt insoweit gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Kläger übergegangen ist, als dieser mit dem Schaden kongruente Sozialhilfeleistungen erbringen würde. Aufgrund der Schwere der Verletzungen und der materiellen Verhältnisse des Geschädigten waren nämlich konkrete Anhaltspunkte für eine Bedürftigkeit des Geschädigten gegeben und war mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen. Auf dieser Grundlage waren die Ansprüche des Klägers - wie im folgenden darzustellen ist - Gegenstand des Prozesses vor dem Landgericht B..
b) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht nämlich für den Geschädigten eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er in Prozeßstandschaft für den Sozialhilfeträger die Forderung einklagen konnte, um im Umfang des Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, denn nach dem Nachrangprinzip (§ 2 BSHG) erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 274, 281 ff.; 133, 129, 136). Durch die direkte Inanspruchnahme des Schädigers und seines Versicherers soll der Weg der dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzleistungen verkürzt und sollen die öffentlichen Kassen entlastet werden. Ohne die Einziehungsermächtigung müßten andernfalls zunächst vom Sozialhilfeträger die mit den Schadensersatzforderungen kongruenten Zahlungen übernommen werden, die dann später durch den Regreß des Sozialhilfeträgers beim Ersatzpflichtigen wieder ausgeglichen würden. Dementsprechend hat der Geschädigte hier die Ansprüche des Klägers auch tatsächlich geltend gemacht; die Entscheidung bezieht sich auf alle Ansprüche, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Ansprüche des Sozialhilfeträgers waren also nicht ausgenommen.
c) Die Frage, welchen Einfluß die rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht im Prozeß des Geschädigten gegen den Schädiger und dessen Versicherer auf die Verjährungseinrede gegenüber dem Sozialhilfeträger hat, hat der Senat noch nicht entschieden. Insoweit gebietet es die Zielsetzung der in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG normierten Grundsätze und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung, dem Ersatzpflichtigen gegenüber dem Sozialhilfeträger, dessen Anspruch durch den Prozeß jedenfalls dem Geschädigten gegenüber rechtskräftig festgestellt wurde, für die Verjährung keine günstigere Rechtsposition zukommen zu lassen als gegenüber dem Geschädigten.
(1) Die oben dargestellte Einziehungsermächtigung, die dem Geschädigten im Verhältnis zum Sozialhilfeträger als Legalzessionar zusteht, muß nach Sinn und Zweck dieser Konstruktion folgerichtig dazu führen, die Verjährungsvoraussetzungen für den Geschädigten und den Sozialhilfeträger nach rechtskräftiger Feststellung der Schadensersatzansprüche zu vereinheitlichen. Bei einem anderen Verständnis würde die für den Geschädigten bestehende Einziehungsermächtigung zur Folge haben, daß auch dann, wenn der Geschädigte einen Titel erstritten hätte, sich der Ersatzpflichtige bei einer Inanspruchnahme, z.B. wegen einer unfallbedingten Pflegebedürftigkeit, nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. und § 3 Nr. 3 PflVG seiner Leistungspflicht entziehen könnte. Der Sozialhilfeträger müßte zwar jedenfalls bei eintretender Bedürftigkeit des Geschädigten und - unter Umständen sogar wegen der fehlenden Zahlung durch den Ersatzpflichtigen - für etwaige Bedürfnisse aufkommen, sähe sich aber im Rückgriffsprozeß gegen den Ersatzpflichtigen der Verjährungseinrede ausgesetzt. Es liegt auf der Hand, daß dies dem Gesetzeszweck des § 116 Abs. 1 SGB X zuwiderliefe.
Einen solchen Gleichlauf der Verjährungsvoraussetzungen hat das Oberlandesgericht Köln bei einer Unterbrechung der Verjährung nach § 208 BGB a.F. hinsichtlich der auf den Sozialhilfeträger nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenen Ansprüche für den Fall angenommen, daß vom Ersatzpflichtigen gegenüber dem Unfallgeschädigten der Anspruch anerkannt worden ist ( - VersR 1998, 1307, 1308). Der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht angenommen (Beschluß vom - VI ZR 179/98 - nicht veröffentlicht). Entsprechendes muß auch für ein titelersetzendes Anerkenntnis und die damit verbundene Verjährungsfrist des § 218 BGB a.F. gelten (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 327/97 - VersR 1998, 1387 f.). Die Zielsetzung des § 116 Abs. 1 SGB X i.V. mit § 2 BSHG gebietet, den für das außergerichtliche titelersetzende Anerkenntnis geltenden Gleichlauf der Verjährung für den Geschädigten und den Sozialhilfeträger als Anspruchsinhaber auch bei einer gerichtlichen Feststellung des Anspruchs anzunehmen.
(2) Daneben zeigt auch die gesetzliche Regelung in § 209 BGB a.F., daß die prozessuale Geltendmachung eines Anspruchs den Verjährungslauf unterbricht, wenn die Klage durch den zur Klage Berechtigten erhoben wird, ohne daß er Anspruchsinhaber ist (vgl. BGHZ 78, 1, 3 ff.). Der Geschädigte war im vorliegenden Fall jedenfalls Berechtigter i.S. des § 209 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 129, 140 f.). Nur durch die rechtliche Möglichkeit, die Klage zu erheben, erlangt die Einziehungsermächtigung die ihr zukommende Bedeutung. Insoweit kam allerdings der Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Maßgeblich ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Beendigung der Unterbrechungswirkung mit Rechtskraft des Urteils (§§ 211 Abs. 1, 217 BGB a.F.), sondern der Beginn der neuen Verjährungsfrist nach § 218 BGB a.F. für den Geschädigten, auf den sich der Ersatzpflichtige auch gegenüber dem Sozialhilfeträger verweisen lassen muß.
(3) Schließlich rechtfertigt auch das vom Schutzzweck der Verjährung umfaßte Interesse der Beklagten nicht, ihr die Möglichkeit zu belassen, sich auf die 3- bzw. 10-jährige Verjährung berufen zu können. Die Verjährung dient der Sicherheit des Verkehrs und dem Rechtsfrieden. Ihre Geltendmachung ist vor allem ein Recht des Schuldners, das aus dem Verhalten des Gläubigers erwächst. Werden Ansprüche jahrelang nicht geltend gemacht, ist der Schuldner vor ihrer Durchsetzung zu schützen, weil sie vermutlich nicht oder nicht mehr gerechtfertigt sind (vgl. BGHZ 59, 72, 74 m.w.N.). Im Streitfall hatte die Beklagte weder einen Anlaß zu der Annahme, sie werde wegen des Schadensfalls nicht mehr in Anspruch genommen, nachdem der Geschädigte ein rechtskräftiges Feststellungsurteil gegen sie erwirkt hatte, noch konnte sie sich angesichts des vorangegangenen Rechtsstreits auf die Sicherheit des Verkehrs und den Rechtsfrieden berufen. Vielmehr war ihr durch den Rechtsstreit mit dem Geschädigten ihre Haftung dem Grunde nach bekannt. Bezüglich der Frage eines Forderungsübergangs und der Höhe der Ansprüche ist sie in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht schutzwürdig (vgl. BGHZ 133, 129, 142).
Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, daß der Kläger rechtzeitig hätte klagen können. Eine frühere Prozeßführung lag nicht nahe, weil er erst am zum ersten Mal Kosten für den Geschädigten zu übernehmen hatte. Zwar war am ein Antrag auf Kostenerstattung für eine Rehabilitationsmaßnahme an ihn gerichtet worden, doch bestand damals kein Grund, die Klage gegen die Beklagte einzureichen, nachdem die Eltern des Geschädigten mitgeteilt hatten, daß sie Klage erheben würden. Trotz der Schwere der Verletzungen und der Mittellosigkeit des Geschädigten war ungewiß, ob und wann der Kläger in Anspruch genommen werden würde. Deshalb war eine Klageerhebung im Interesse der Vermeidung unnötiger Prozesse und dadurch verursachter Kosten nicht geboten. Zudem gebietet die Zielsetzung der in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG enthaltenen Grundsätze, den Sozialhilfeträger möglichst umfassend von einer wirtschaftlichen Inanspruchnahme frei zu halten. Demgegenüber verlangt der Schutz der Beklagten es nicht, die kennt-nisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG eingreifen zu lassen, nachdem der dem Kläger zustehende Schadensersatzanspruch jedenfalls gegenüber dem Geschädigten rechtskräftig festgestellt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAC-03055
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: nein