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Einkommensteuer; | Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben nach Betriebsaufgabe (§§ 4 Abs. 4, 24 Nr. 2 EStG)
Schuldzinsen können nach dem nur dann als nachträgliche BA abgezogen werden, wenn die ihnen zugrundeliegende Verbindlichkeit während des Bestehens des Betriebs begründet und nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden konnte. Eine subjektive Umwidmung in WK bei einer anderen Einkunftsart ist nicht möglich. Hierzu stellt der Senat fest, daß Schuldzinsen als WK die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindern, wenn der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, und wenn die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet werden, wobei ein mittelbarer, etwa bloßer rechtlicher Zusammenhang nicht ausreicht.