BGH Beschluss v. - VI ZR 322/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 97 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main vom

Gründe

1. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert im vorliegenden Fall keine höchstrichterliche Entscheidung. Eine Divergenz ist nicht aufgezeigt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473; vom - XI ZR 71/02 - ZIP 2002, 2148 ff.). In der Entscheidung wird kein abstrakter Rechtssatz aufgestellt, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder gleichgeordneten Gerichts aufgestellten Rechtssatz abweicht. Auch eine symptomatische Bedeutung der behaupteten Rechtsfehler, die eine höchstrichterliche Leitsatzentscheidung erfordern würde, ist nicht ersichtlich.

2. Ebensowenig rechtfertigt die behauptete Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör die Zulassung der Revision. Die Beschwerdeerwiderung weist mit Recht darauf hin, daß dem Beweisantrag des Beklagten nicht entsprochen worden ist, weil es der Beklagte versäumt hat, trotz seiner Sachkunde seine Bedenken gegen das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten zu substantiieren. Das Berufungsgericht hat sich entgegen dem Vorwurf der Nichtzulassungsbeschwerde in seiner Überzeugungsbildung nicht auf das vorprozessual eingeholte Privatgutachten als Beweismittel gestützt. Es hat sich seine Überzeugung gebildet auf der Grundlage des durch das Privatgutachten urkundlich belegten Vortrages der Klägerin, den der Beklagte zugestanden hat, soweit ihm ein Diagnoseirrtum angelastet worden ist, und den er im übrigen nicht substantiiert bestritten hat.

Ein offenkundiger, klar zutage tretender Verfahrensverstoß, der den Beklagten in seinen Verfahrensgrundrechten verletzte, ist im vorliegenden Fall deshalb nicht gegeben (vgl. - WM 2002, 1899 f.). Art. 103 Abs. 1 GG verbietet es nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Auch wenn das einfache Recht dabei nicht in jeder Hinsicht richtig angewandt worden wäre, ist der davon Betroffene deshalb noch nicht in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 70, 288, 294).

3. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Beschwerdewert: 357.904,31 €

Fundstelle(n):
WAAAC-02937

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein