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BGH Urteil v. - VI ZR 268/00

Gesetze: ZPO § 411 Abs. 4 Satz 2; ZPO § 296 Abs. 1; ZPO § 286 B; ZPO § 402; ZPO § 397

Leitsatz

a) Das Gericht muß die Frist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO wegen der damit verbundenen einschneidenden Folgen für die Partei in unmißverständlicher Form setzen.

b) Einem Antrag der Partei, den gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, muß das Gericht stattgeben, es sei denn der Antrag ist verspätet oder rechtsmißbräuchlich gestellt worden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 2447 Nr. 48
GAAAC-02857

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BGH, Urteil v. 22.05.2001 - VI ZR 268/00

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