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BGH Beschluss v. - VI ZR 255/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78b; ZPO § 114; ZPO § 121

Instanzenzug: LG Düsseldorf 5 O 100/04 vom OLG Düsseldorf I-1 U 22/05 vom

Gründe

Die Voraussetzungen der §§ 114, 121 ZPO sind nicht erfüllt. Der Antragsteller ist nicht bedürftig, weil nach seinem eigenen Vortrag seine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben hat. Er wird - soweit ersichtlich - durch Rechtsanwalt Dr. Nassall hinreichend vertreten. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht gegeben.

Fundstelle(n):
IAAAC-02839

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein