BGH Urteil v. - VI ZR 238/04

Leitsatz

[1] Zur Halterhaftung für Hunde auf einem Reiterhof.

Gesetze: BGB § 254 Da; BGB § 254 F; BGB § 833 Ha; ZPO § 286 C

Instanzenzug: LG Chemnitz vom AG Freiberg

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz seiner materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch, die er durch Hundebisse auf dem Reiterhof der Beklagten zu 3 erlitten hat. Dieser wird von den Beklagten als Familienbetrieb bewirtschaftet.

Der Beklagte zu 1 ist der Ehemann der Beklagten zu 3, der Beklagte zu 2 ist deren Sohn. Auf dem Hof werden zwei von der Beklagten zu 3 gekaufte Rottweiler sowie ein Staffordshire-Terrier, der dem Beklagten zu 2 gehört, gehalten. Das Grundstück ist eingezäunt. Neben dem Tor zur Straße befindet sich ein Warnschild, das einen Rottweiler zeigt und die Aufschrift trägt: "Vorsicht, bissiger Hund". Die zweiflüglige Hauseingangstür ist mit einer Außenklinke versehen. Neben der Tür befindet sich ein kleineres Warnschild mit der Aufschrift "Warnung vor dem Hund". In unmittelbarer Nähe des Wohnhauses sind zwei Zwinger, in denen die Hunde tagsüber während des Publikumsverkehrs untergebracht werden. Sonst werden sie im Wohnhaus gehalten.

Am Nachmittag des wollte der Kläger - wie dem Beklagten zu 1 bekannt war - seine damalige Verlobte von dem Reiterhof abholen, den er schon von mehreren Besuchen kannte. Der Beklagte zu 1 hielt sich mit den Hunden im Haus auf. Als der Kläger die Haustür öffnete, brachten ihn die Hunde zu Fall und fügten ihm zahlreiche Bißwunden zu. Der herbeieilende Beklagte zu 1 konnte die Tiere wegzerren.

Das Amtsgericht hat der Klage auf Ersatz der durch diesen Unfall entstandenen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 75% stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Auf die Anschlußberufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im wesentlichen weiter, räumt allerdings - wie schon im zweiten Rechtszug - einen Mitverschuldensanteil von 25% ein.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagten zu 2 und 3 als Tierhalter gemäß § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich haften. Mangels einer vertraglichen Abrede hafte der Beklagte zu 1 nicht als Tieraufseher, sondern, da er auch nicht Halter der Tiere sei, allenfalls aus eigenem Verschulden nach § 823 BGB. Die drei Hunde seien für den Betrieb der Beklagten zu 3 Nutztiere im Sinne des § 833 Satz 2 BGB. Es sei offensichtlich und werde durch die von den Beklagten geschilderte Art der Hundehaltung bestätigt, daß Hunde von solcher Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten würden, um den Schutz des Objektes und insbesondere der wertvollen Reittiere sicherzustellen. Daß die Hunde entgegen dem ersten Anschein nicht zur Bewachung des landwirtschaftlichen Anwesens und der Pferde eingesetzt würden, habe der Kläger nicht darzulegen vermocht.

Die Beklagten zu 2 und 3 hätten die bei der Beaufsichtigung der Tiere im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Sie hätten das Notwendige und Erforderliche getan, um die Verursachung eines Schadens durch ihre Hunde auszuschließen, indem sie die Tiere bei Publikumsverkehr regelmäßig im Zwinger hielten. Die Hunde hätten ohne das Zutun Dritter das Haus nicht verlassen können. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß die Beklagte zu 3 ihn aufgefordert habe, das Wohnhaus zu betreten und daß er mehrfach geklingelt bzw. geklopft habe. Der Beklagte zu 1 habe darauf vertrauen dürfen, daß aufgrund der Warnschilder am Haus und der vorhandenen Zwinger kein Unbefugter das Grundstück und insbesondere das Haus betreten würde und daß auch niemand, der - wie der Kläger - mit den tatsächlichen Gegebenheiten vertraut sei, das Haus betreten würde, wenn er die Zwinger leer vorfinden würde.

Selbst bei Annahme eines Sorgfaltsverstoßes auf Seiten der Beklagten trete eine etwaige Haftung der drei Beklagten in Anbetracht des erheblichen Mitverschuldens des Klägers zurück. Das Verhalten des Klägers stelle unter den gegebenen Umständen eine schuldhafte Selbstgefährdung dar.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Der aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Auffassung der Revision, daß alle Beklagten Tierhalter im Sinne des § 833 BGB sind, tritt die Revisionserwiderung nicht entgegen.

2. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch, soweit das Berufungsgericht den Beklagten die Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB zugute kommen läßt. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die Revision beanstandet mit Erfolg, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hunde seien Nutztiere im Sinne des § 833 Satz 2 BGB, nicht frei von Rechtsfehlern ist.

a) Daß die Hunde Haustiere sind, wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Ob bei einem Haustier eine derart umfangreiche wirtschaftliche Nutzung vorliegt, die es zum Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB werden läßt, ist zwar grundsätzlich vom Tatrichter nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl. - VersR 1955, 116; vom - VI ZR 83/58 - VersR 1959, 853 f.; vom - VI ZR 276/63 - VersR 1965, 572 ff.; vom - VI ZR 15/64 - VersR 1965, 719 ff. und vom - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345 ff.; Kreft in: BGB-RGRK, 12. Aufl., 833 Rdn. 79, 80). Doch beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Hunde dienten hauptsächlich der Bewachung des Reiterhofes, auf einer fehlerhaft festgestellten Tatsachengrundlage.

b) Auch wenn das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag der Beklagten für nachvollziehbar und plausibel hält, ist es nicht offensichtlich, daß Hunde dieser Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten werden, um dessen Schutz sicherzustellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Nutztiereigenschaft nicht bereits aus der Natur der Tiere wie etwa bei Kühen und Hühnern. Es handelt sich bei Hunden in ähnlicher Weise wie bei Pferden, um "potentiell doppelfunktionale" Tiere. Bei solchen kommt es darauf an, welchem Zweck die Tiere objektiv dienstbar gemacht werden und konkludent gewidmet sind (vgl. - VersR 1955, 116 und vom - VI ZR 227/61 - VersR 1962, 807, 808; Wagner in MünchKomm, BGB 4. Aufl., § 833 Rdn. 37 f.). Hat das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung auf die allgemeine Widmung des Tiers, vor allem seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 209/80 - VersR 1982, 670, 671; vom - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367 und vom - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345, 346; Wagner in: MünchKomm, aaO, Rdn. 38; Belling/Eberl-Borges in Staudinger, 2002, § 833 Rdn. 140; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl. § 833 Rdn. 15).

c) Da der Kläger bestreitet, daß es sich bei den Hunden der Beklagten um Nutztiere im Rahmen der Bewirtschaftung des Reiterhofes handle, obliegt nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen (BGHZ 113, 222, 224 f.; - NJW 1999, 352, 353; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. vor § 284 Rdn. 17 a; Rosenberg, Die Beweislast, 1965, S. 98, 101) den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Nutztiereigenschaft ergibt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht ersichtlich den Kläger für darlegungspflichtig gehalten und dies auf den Beweis des ersten Anscheins für die Nutztierhaltung gestützt. Beides ist fehlerhaft.

aa) Mangels einer Typizität des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts kommt den Beklagten der Beweis nach dem ersten Anschein nicht zugute. Ein solcher kommt nur dann in Frage, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (vgl. - NJW 1962, 31; vom - VI ZR 380/94 - VersR 1996, 772 und vom - VI ZR 398/00 - VersR 2002, 613 ff.; BGHZ 100, 31, 34 f.). Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung liegt kein typischer Lebenssachverhalt vor, der auf die Nutztierwidmung schließen ließe. Der erkennende Senat vermag insbesondere den vom Berufungsgericht aufgestellten allgemeinen Erfahrungssatz nicht zu bestätigen, daß typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Anschaffung und Haltung von drei Hunden der hier beschriebenen Art von Bewohnern eines Reiterhofs erfolgt, um die Sicherheit der Pferde sicherzustellen.

bb) Für die Haltung der Hunde vorwiegend zum Schutz der Pferde sprechen auch nicht die übrigen vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Umstände der Hundehaltung. Soweit das Berufungsgericht in seine Beurteilung einbezogen hat, daß die Hunde in besonderen Situationen nachts zu Bewachungszwecken auf die vorhandenen Ställe aufgeteilt würden, rügt die Revision mit Recht, daß dieser Umstand keinerlei Grundlage im Vortrag der Parteien findet, § 286 ZPO. Daß die Tiere am Unfalltag um 16.30 Uhr im Wohnhaus gehalten wurden, läßt auf die Nutztiereigenschaft im Hinblick auf den Reiterhof und insbesondere für die Bewachung der wertvollen Pferde nicht schließen, denn die Bewachung des Wohnhauses dient lediglich der Befriedigung eines allgemeinen, jedermann zukommenden Sicherungsbedürfnisses (vgl. OLG Köln, VersR 1999, 1293, 1294; Palandt/Sprau, aaO, Rdn. 17; Belling/Eberl-Borges, aaO, Rdn. 137). Auch das im allgemeinen übliche Wegsperren der Hunde tagsüber in den Zwingern besagt für die Widmung der Hunde zu Nutztieren nichts. Schließlich ist auch der Umstand, daß die Hunde von den Beklagten auf Kontrollgänge über die Koppeln mitgenommen werden, kein Hinweis auf die vorwiegende Nutzung der Tiere zu Erwerbszwecken. Der Gang über die Koppel in Begleitung der Hunde kann der Freizeitgestaltung zuzurechnen oder betrieblich bedingt sein. Da bei Tieren mit verschiedenen Funktionen - wie im Streitfall - auf deren hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen ist (vgl. - VersR 1971, 320; vom - VI ZR 209/80 - VersR 1982, 670, 671 und vom - VI ZR 9/85 - VersR 1986, 345, 346; Wagner in: MünchKomm, aaO, Rdn. 38) wären außerdem zusätzlich Anlaß und Häufigkeit der jeweiligen Verwendung aufzuklären.

Nachdem die Beklagten bisher ihrer Darlegungslast und Beweislast nicht genügt haben, war der Kläger nicht gehalten darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen anzunehmen ist, daß die Hunde nicht zur Bewachung des Reiterhofes eingesetzt werden.

3. Sollte sich die Nutztiereigenschaft der Hunde nicht bestätigen, besteht keine Entlastungsmöglichkeit der Beklagten nach § 833 Satz 2 BGB, so daß es insoweit auf die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht ankommt. Diese kann allerdings Bedeutung bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge erlangen. Dem Berufungsgericht kann nach den bisherigen Feststellungen nicht darin gefolgt werden, daß etwaige Ansprüche jedenfalls wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB ausgeschlossen wären. Allerdings gehört die Abwägung der Verantwortlichkeiten nach § 254 BGB in den dem Revisionsgericht nur begrenzt zugänglichen Bereich der tatrichterlichen Würdigung. Eine Nachprüfung ist dem Revisionsgericht aber dahin möglich, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 364/00 - VersR 2002, 330, 331 m.w.N.).

Das Berufungsgericht legt der Abwägung fälschlicherweise zugrunde, daß die Beklagten ihrer Sorgfaltspflicht genügt hätten. Dies beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des unter den Umständen des Streitfalles anzuwendenden Maßstabes an die erforderliche Sorgfaltspflicht. Es verkennt zudem, daß der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einer gänzlichen Haftungsfreistellung des Schädigers führt, wenn sich der Geschädigte bewußt in eine Situation begeben hat, in der ihm die Eigengefährdung droht (wie etwa bei der Teilnahme an Boxkämpfen oder anderen besonders gefährlichen Sportarten; vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 316, 323 und vom - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 585 m.w.N).

a) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Maß der von dem Tierhalter zu beobachtenden Sorgfalt von der Gattung und den besonderen Eigenschaften des Tieres, die er kennt oder kennen muß, sowie den sonstigen Umständen abhängt (vgl. - VersR 1962, 807, 808; vom - VI ZR 276/63 - VersR 1965, 572, 573 und vom - VI ZR 15/64 - VersR 1965, 719 ff.). Ist ein Hund bekanntermaßen aggressiv und bissig, sind die Sorgfaltsanforderungen bei seiner Beaufsichtigung in erheblichem Maße erhöht (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2001, 724). Je gefährlicher der Hund ist, desto größere Bedeutung erlangt seine sichere Verwahrung (vgl. Belling/Eberl-Borges, aaO, Rdn. 168). Deshalb kann die Tierhalterhaftung auch dann eingreifen, wenn sich jemand einem Tier unbefugt nähert, das sich in einem umfriedeten Bezirk befindet (vgl. Wussow/Terbille Unfallhaftpflichtrecht 15. Aufl. Kap. 11 Rdn. 59). Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um bissige und gefährliche Hunde, ist es notwendig, durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, daß die Tiere ins Freie gelangen und Menschen ohne hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten - wie geschehen - erheblich verletzen.

Im vorliegenden Fall war es deshalb nicht ausreichend, daß die Tiere im Haus gehalten wurden und Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen. Wie der Streitfall zeigt, genügte das durch die Außenklinke mögliche Öffnen der Haustür, damit die Hunde ins Freie gelangten und ungehindert einen Menschen anfallen konnten (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom - VI ZR 15/64 - VersR 1965, aaO; OLG Düsseldorf VersR 1981, 1035 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom - VI ZR 193/80 -). Es wäre Sache der Beklagten gewesen, den Kläger vor einem Angriff zu bewahren. Ihnen war die Gefährlichkeit der Hunde bekannt, weswegen sie diese bei Publikumsverkehr grundsätzlich wegsperrten. Daß sie dies unterließen, obwohl sie mit dem Kommen des Klägers rechneten, stellt einen erheblichen Sorgfaltsverstoß der Beklagten dar. Da der Beklagte zu 1 wußte, daß der Kläger seine damalige Verlobte abholen würde, durfte er nicht schon wegen dessen Kenntnis von den konkreten Umständen der Hundehaltung darauf vertrauen, daß dieser außerhalb des Wohnhauses warten würde. Vielmehr war damit zu rechnen, daß der Kläger, wenn er seine Verlobte nicht unmittelbar auf dem Gelände treffen würde, versuchen könnte, in das Wohnhaus einzutreten. Unter solchen Umständen entsprach es nicht mehr der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die Tiere ohne zusätzliche Sicherung im Erdgeschoß des Hauses frei herumlaufen zu lassen.

b) In rechtlicher Hinsicht verkennt das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung der Beklagten wegen des Handelns des Klägers auf eigene Gefahr. Der Aspekt des Handels auf eigene Gefahr greift bei der Tierhalterhaftung nur ausnahmsweise ein, wenn sich der Verletzte bewußt Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 255/53 - VersR 1955, 116). Das Bewußtsein der Gefährdung ist stets Voraussetzung, um ein Handeln auf eigene Gefahr anzunehmen.

Im Streitfall fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß sich der Kläger mit dem Öffnen der Tür bewußt der Gefahr aussetzte, gebissen zu werden. Auch wenn ihm die Haltung der Hunde aufgrund seiner vorangegangenen Besuche auf dem Reiterhof bekannt war, mußte er nicht damit rechnen, daß die Beklagten die Tiere im Haus frei laufen lassen würden, obwohl sich seine ehemalige Verlobte auf dem Grundstück aufhielt und die Beklagten wußten, daß er kommen würde. Auch der Umstand, daß der Zwinger vor dem Haus leer war, zwang ihm nicht einen solchen Schluß auf. Die Hunde konnten entweder im zweiten Zwinger sein oder sich mit den Beklagten zu 1 und/oder 2 außerhalb des Grundstücks aufhalten.

c) Schließlich hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß alle verbleibenden Unklarheiten des Sachverhalts zu Lasten der für das Mitverschulden des Klägers beweispflichtigen Beklagten gehen. Die Unaufklärbarkeit der Behauptung, die Beklagte zu 3 habe den Kläger aufgefordert, das Wohnhaus zu betreten, kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zu Lasten des Klägers gehen. Weiterhin beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht ohne erneute Beweisaufnahme in Abweichung von den Feststellungen des Amtsgerichts nicht annehmen durfte, der Kläger habe nicht an der Haustür geklopft. An die Feststellung des Amtsgerichts, daß der Kläger jedenfalls geklopft habe, war das Berufungsgericht vielmehr gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, wenn es nicht wegen ernsthafter Zweifel eigene Feststellungen treffen wollte (vgl. Gummer/Heßler in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 529 Rdn. 7, 8, 11; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl. § 529 Rdn. 13, 14).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW-RR 2005 S. 1183 Nr. 17
QAAAC-02819

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja