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Umsatzsteuer; | grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr (§ 26 Abs. 3 UStG)
Nach § 26 Abs. 3 UStG kann die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedriger festgesetzt oder ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 14 Abs. 1 UStG) erteilt hat. Für ausländ. Unternehmer, die keine innerdeutschen Flüge anbieten dürfen, wird die gesamte deutsche USt erlassen, falls die übrigen Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 UStG vorliegen. Gem. ; IV C 3 - S 7380 - 1/98 gilt hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG dieser ausländ. Luftverkehrsunternehmer folgendes: Nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG sind alle Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und ihrer Berechnungsgrundlagen Aufzeichnungen zu machen. Damit sind auch ausländ. Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, die Entgelte für Beförde...