BGH Beschluss v. - VI ZR 165/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 97 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main vom

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Insbesondere hat der Senat bereits mit Urteil vom - VI ZR 295/85 - NJW-RR 1987, 1197 unter II 2. die von der Beschwerde aufgeworfene Frage entschieden. Danach ist ausreichend, wenn der Inhalt der Erläuterungen des Sachverständigen sich aus den Entscheidungsgründen hinreichend deutlich entnehmen läßt und dadurch dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung möglich ist, ob die Einwendungen einer Partei gegen ein Gutachten zutreffend berücksichtigt worden sind. Dies ist im vorliegenden Fall durch die Darlegungen des Berufungsgerichts auf Bl. 10 und 11 des Berufungsurteils gewährleistet.

Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert ebenfalls keine Entscheidung. Eine Divergenz ist nicht aufgezeigt (vgl. hierzu - NJW 2002, 2473).

Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Rechtsfehler sind auch nicht geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.471,05 €

Fundstelle(n):
FAAAC-02720

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein