BGH Beschluss v. - VI ZB 61/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug: LG München I 17 S 9546/05 vom AG München 343 C 38846/04 vom

Gründe

I.

Die Parteien verlangen wechselseitig Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom haben die Beklagten Berufung eingelegt. Dieser Schriftsatz trägt einen Eingangsstempel der Allgemeinen Eingangsstelle V der Justizbehörden in M. mit dem Datum . Auf Hinweis des Gerichts, dass die Berufung verspätet eingegangen sei, haben die Beklagten vorgetragen, Rechtsanwalt B. habe die Rechtsmittelschrift am vor 20.00 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen. Zum Beweis haben sie sich auf das Zeugnis von Rechtsanwalt B. bezogen. Des weiteren haben sie geltend gemacht, wegen des verlängerten Wochenendes sei nach Auskunft des Leiters der Einlaufstelle seinerzeit eine Zwischenleerung vorgenommen worden, weshalb nicht auszuschließen sei, dass der Umschlag mit der Berufung in den "falschen Kasten" gelangt sei.

Mit Beschluss vom hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Eingangskontrolle der Nachtbriefkästen sei nach dem Vortrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten so ausgestattet, dass Schriftsätze, die vor 24.00 Uhr eines jeweiligen Tages eingeworfen würden, das Eingangsdatum dieses Tages trügen. Dies entspreche auch der Erfahrung der Kammer. Da ein technischer Defekt nicht glaubhaft gemacht worden sei, gelte das aufgestempelte Eingangsdatum als objektives Beweismittel. Deshalb sei vorliegend davon auszugehen, dass die Berufungseinlegung erst am und damit verspätet erfolgt sei.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen, es sei von einem verspäteten Eingang der Berufungsschrift auszugehen, weil ein technischer Defekt des Nachtbriefkasten nicht glaubhaft gemacht worden sei. Das Berufungsgericht verkennt, dass für die Entscheidung der Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig eingelegt worden ist, die allgemeinen Regeln der Tatsachenfeststellung gelten. Dabei gilt der so genannte Freibeweis ( - NJW 2005, 3501). Deshalb können auch eidesstattliche Versicherungen als Beweismittel berücksichtigt werden. Da deren Beweiswert jedoch lediglich auf Glaubhaftmachung angelegt ist, wird dies zum Nachweis der Fristwahrung regelmäßig nicht ausreichen. Insoweit muss dann auf die Vernehmung der Beweispersonen - etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals - als Zeugen oder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VI ZB 30/99 - VersR 2000, 1129; vom - VI ZB 77/02 - VersR 2004, 625 und vom - VI ZB 10/05, juris).

Im Streitfall haben sich die Beklagten zum Beweis ihrer Behauptung, die Berufungsschrift sei am in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden (§ 418 Abs. 2 ZPO), auf das Zeugnis des Rechtsanwalts B. bezogen. Diesem Beweisantrag hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Des weiteren hätte es bei seiner Entscheidung auch den Vortrag der Beklagten berücksichtigen müssen, dass nach Auskunft des Leiters der Einlaufstelle an dem betreffenden Wochenende eine Zwischenleerung vorgenommen worden sei und deshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Umschlag mit der Berufungsschrift in den "falschen Kasten" gelangt sei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAC-02587

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein