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Steuerberatung; | Beginn der Verjährungsfrist bei unerlaubter Handlung
Für einen Anspruch auf Ersatz eines Steuerschadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, vorausseh- und zurechenbaren Nachteile aus ein und derselben Pflichtverletzung eines steuerlichen Beraters läuft eine einheitliche Verjährungsfrist, die mit der Entstehung des ersten Teilschadens in Gang gesetzt wird (§ 68 StBerG). Ein steuerlicher Berater, der zur Vereitelung eines Regreßanspruchs seinem Auftraggeber vorspiegelt, eine - bereits rechtskräftig abgewiesene - Klage gegen einen Steuerbescheid sei noch anhängig und werde erfolgreich sein, kann aus § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein ().