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Bürgschaft; | Haftung eines Strohmann-Gesellschafters
Die Rspr. zur Unwirksamkeit von Bürgschaften (§ 138 BGB) finanziell kraß überforderter Kinder und Lebenspartner (vgl. zuletzt BGH WM 1997, 2117) findet auf Bürgschaften von Geschwistern nur Anwendung, wenn im Einzelfall zwischen ihnen eine vergleichbar enge persönliche Beziehung im Zeitpunkt der Verpflichtung bestanden hat. Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat i. d. R. ein berechtigtes Interesse daran, die persönliche Haftung aller Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten zu verlangen; das gilt auch dann, wenn der Bank bekannt ist, daß einem Gesellschafter nur Strohmannfunktion zukommt. Ist für das Kreditinstitut aufgrund der ihm von den Beteiligten erteilten Informationen klar ersichtlich, daß der Strohmann ohne eigenes wirtschaftliches Interesse allein aus persönl...