BGH Beschluss v. - VI ZA 11/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78b; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; EGZPO § 26 Nr. 8

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (vgl. § 78b ZPO), weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO). Dies gilt auch dann, wenn sich die Nichtzulassungs-beschwerde - wie hier - gegen ein die Berufung wegen Nichterreichen der Berufungssumme (vgl. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verwerfendes Urteil des Berufungsgerichts richtet (vgl. - VersR 2004, 218).

Fundstelle(n):
FAAAC-02464

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein