Leitsatz
[1] Eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG dahin, daß der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Entgelten mit Fristablauf nicht erlischt, wenn der Verfügungsberechtigte zuvor einen Saldo zugunsten des Berechtigten ermittelt hat, ist nicht möglich; jedoch kann dem Verfügungsberechtigten in diesem Falle für eine gewisse Zeitspanne die Berufung auf den Fristablauf versagt sein.
Gesetze: VermG § 7 Abs. 8 Satz 2; BGB § 242 Cd
Instanzenzug: LG Berlin
Tatbestand
Durch am bestandskräftig gewordenen Bescheid ist dem Kläger das Eigentum an einem mit einem Mietshaus bebauten Grundstück in B. - P. B. zurückübertragen worden. Die Beklagte, die als Rechtsnachfolgerin des VEB K. W. verfügungsberechtigt war, übergab das Hausgrundstück dem Verwalter des Klägers am . Wie in dem Übergabeprotokoll festgehalten, legte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom die "Grundstücksabrechnung per entsprechend § 7 Abs. 7 VermG" vor, die mit einem Überschuß zugunsten des Klägers von 250.914,61 DM schloß. Mit Schreiben des Verwalters vom verlangte der Kläger die Zahlung dieses Betrags.
Im Rechtsstreit hat die Beklagte einen Teilbetrag von 17.120,40 DM (Überschuß aus der Zeit vom 23. Januar bis ) anerkannt. Insoweit ist Anerkenntnisurteil, wegen des Restes (Überschuß aus der Zeit vom bis ) streitiges Urteil zugunsten des Klägers ergangen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Abweisung der nicht anerkannten Forderung weiter.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht meint, § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG, wonach Ansprüche des Berechtigten auf Herausgabe von Nutzungsentgelten (§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG) - frühestens am - erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres nach Bestandskraft des Restitutionsbescheids schriftlich geltend gemacht werden, sei teleologisch zu reduzieren. Die Ausschlußfrist sei entbehrlich, soweit Rechtssicherheit unabhängig vom Fristablauf bestehe. Das sei hier der Fall; denn die Beklagte habe mit dem Abrechnungsschreiben vom (und mit vorangegangener Korrespondenz) zum Ausdruck gebracht, daß dem Kläger ein Anspruch in Höhe des Überschusses zustehe und sie zur Zahlung bereit sei. Im übrigen stünde der Berufung auf den Ablauf der Ausschlußfrist die Einwendung unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Die Beklagte habe aufgrund ihrer, an eine gesetzliche Treuhandschaft angenäherten, Rechtsstellung den Kläger auf das Erfordernis, seinen Anspruch schriftlich geltend zu machen, hinweisen müssen.
Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
II.
1. Die Möglichkeit, die Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG teleologisch so zu reduzieren, daß sie das Streitverhältnis nicht erfaßt, besteht nicht. Nach der Begründung des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes (BT-Drucks. 13/10246), durch das die Befristung des Herausgabeanspruchs des Berechtigten eingeführt worden ist, sollte allerdings für den Verfügungsberechtigten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes Klarheit über die vorzuhaltenden Rückstellungen geschaffen werden; die Gläubiger wiederum sollten sich Klarheit über den Umfang ihrer Einnahmen verschaffen können. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt dies aber nicht dazu, die Fälle vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen, in denen der Verfügungsberechtigte zum Ausdruck gebracht hat, daß eine Zahlungspflicht in bestimmter Höhe bestehe. Abgesehen davon, daß auch in diesen Fällen der Fristablauf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch den Berechtigten ausschließt, steht das Erlöschen des vom Schuldner für berechtigt angesehenen Teiles des Anspruchs nicht außerhalb der Zwecke des Gesetzes. Das Ziel, bei dem Verfügungsberechtigten innerhalb eines angemessenen Zeitraums Klarheit über die erforderlichen Rückstellungen zu verschaffen, würde verfehlt, wenn dieser aufgrund der erklärten Zahlungsbereitschaft unbefristet in Anspruch genommen werden und sich allenfalls auf Verjährung berufen könnte. Die Liquidität des Verfügungsberechtigten bliebe über das Bilanzjahr, das das Gesetz mit der Ausschlußfrist im Auge hat, hinaus bis auf weiteres gebunden. Im übrigen würde der Umstand, daß das Ziel des Gesetzes auch mit anderen Mitteln erreicht werden könnte, nicht zu dessen Unbeachtlichkeit führen. In den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine Reduktion des Anwendungsbereiches einer Norm hinter den Gesetzestext vorgenommen hat, ging es vornehmlich darum, einen dem Gesetzeszweck zuwiderlaufenden, vom Gesetzeswortlaut aber erfaßten Bereich auszuschließen (z.B. Nichtanwendung des Selbstkontrahierungsverbots auf Rechtsgeschäfte des Alleingesellschafters einer GmbH oder auf Insichgeschäfte des Vertreters, die dem Vertretenen lediglich rechtlichen Vorteil bringen, BGHZ 56, 97; 59, 236). Hiervon kann für das Streitverhältnis keine Rede sein.
2. Ob es, sei es im Wege der Reduktion, sei es im Wege einer am Zweck bestimmten einschränkenden Auslegung möglich wäre, in Fällen der vorliegenden Art auf das Schriftgebot des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG zu verzichten, kann dahinstehen. Auch in diesem Falle müßte eine, wenn auch formlose, Geltendmachung des Anspruchs erfolgt sein. Daran fehlt es. Der Kläger hat den Herausgabeanspruch vor dem Fristablauf am weder durch schlüssiges Verhalten geltend gemacht, noch kann seinem bloßen Schweigen, von dem im Tatsächlichen auszugehen ist, eine Erklärungswirkung beigemessen werden.
Ein über das Untätigwerden hinausgehendes Verhalten des Klägers, aus dem sich mittelbar der Schluß ziehen ließe, er fordere von der Beklagten den errechneten Saldo ein (Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten, vgl. Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 24 Rdn. 16), ist nicht festgestellt. Allein die Lebenserfahrung, ein Gläubiger wolle das ihm Zustehende auch erlangen, von der das Berufungsgericht ausgeht ("aus der Natur der Sache herrührende Selbstverständlichkeit"), genügt hierzu nicht. Die Geltendmachung des Anspruchs im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG setzt über das Vorhandensein des Willens, das Seine zu erlangen, dessen Erklärung voraus. Anderenfalls liefe die Ausschlußfrist leer.
Ein Schweigen mit Erklärungswirkung kommt bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht in Frage. Von ihm geht die Rechtsprechung in bestimmten Fallkonstellationen zum Nachteil des Schweigenden aus, wenn er z.B. nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen - abweichenden - Willen zum Ausdruck zu bringen (BGHZ 1, 353; Senat, Urt. v. , V ZR 200/88, NJW 1990, 1601, in BGHZ 110, 241 nicht abgedruckt; zum Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben vgl. BGHZ 7, 188; 11, 1; , NJW 1990, 386). Dem Schweigen des Klägers unter den hier obwaltenden Umständen Erklärungswert zu seinen Gunsten zukommen zu lassen, ist nicht möglich.
3. Das Berufungsurteil hat aber im Ergebnis Bestand, da es der Beklagten nach Treu und Glauben versagt ist, sich auf das Erlöschen des Anspruchs wegen Fristablaufs zu berufen.
a) Allerdings gehen die Erwägungen, die Beklagte habe den Kläger wegen der treuhandähnlichen Beziehung der Restitutionsbeteiligten auf das Erfordernis der schriftlichen Anforderung hinweisen müssen, fehl. Die in den Fällen des § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 VermG bestehende Pflicht des Verfügungsberechtigten, die ihm überlassenen Geschäfte so zu führen, wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert (Senatsurteil vom , V ZR 493/99 und vom , V ZR 165/01, VIZ 2002, 214 und 622), hat den Bestand und den rechtlichen Zustand des künftigen Eigentums des Berechtigten zum Gegenstand. Die Sorge um die Rechtsangelegenheiten des Berechtigten, insbesondere gegenüber dem Verfügungsberechtigten selbst, ist hiermit nicht verbunden.
b) Das Abrechnungsschreiben vom hindert die Beklagte aber daran, sich gegenüber der am erfolgten Geltendmachung des Herausgabeanspruchs auf den Fristablauf zu berufen. Die Beklagte würde sich hiermit in einer zu mißbilligenden Weise zu ihrem vorangegangenen Verhalten in Widerspruch setzen. Die Abrechnung erfüllt die Voraussetzungen eines tatsächlichen Anerkenntnisses im Sinne der §§ 208 BGB a.F., 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese die Unterbrechung bzw. den Neubeginn der Verjährung im Falle des Anerkenntnisses der regelnden Vorschriften sind zwar im allgemeinen auf Ausschlußfristen nicht entsprechend anzuwenden. Dem steht vielfach deren Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, entgegen. Dies mag auch für die Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG gelten. Der Gedanke des widersprüchlichen Verhaltens, der es dem Schuldner versagt, sich gegenüber einer (soeben) anerkannten Forderung auf Verjährung zu berufen, kann bei Ausschlußfristen, auch wenn die weitergehende Unterbrechungswirkung/Wirkung des Neubeginns der Frist nicht eintritt, doch in anderer, eingeschränkter Weise zur Geltung kommen. Dies führt dazu, daß die Frist zwar nicht von neuem anläuft, aber die Berufung auf deren Ablauf für eine gewisse Zeitspanne nicht stattfindet. Im Streitfalle hatte das Abrechnungsschreiben zwar kein berechtigtes Interesse darauf begründet, die Beklagte werde auf die Schuld beliebig lange nach ihrem Erlöschen zahlen. Wohl aber konnte der Kläger erwarten, daß die Beklagte eine kurzfristige Überschreitung der Frist - auch über den alsbald, nämlich zum , anstehenden Bilanzstichtag hinaus - hinnehmen werde (zur vergleichbaren Rechtslage bei treuwidriger Berufung auf Verjährung vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Überbl. v. § 194, Rdn 16 ff.). Das Aufforderungsschreiben vom verblieb innerhalb dieses Zeitraums.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAC-02366
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja