Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: -
Gründe
Der Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erklärungen, die auch in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde abgegeben werden können, in der Hauptsache erledigt; deshalb hat der Senat nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden, wobei der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (, BauR 2003, 1075, 1076; Beschl. v. , I ZR 30/04, WRP 2005, 126). Das führt dazu, daß der Klägerin die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten und ihrem Streithelfer die in der ersten und zweiten Instanz durch die Nebenintervention entstandenen Kosten sowie die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde aufzuerlegen sind; denn die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Fundstelle(n):
GAAAC-02199
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein