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FG München Urteil v. - 6 K 1586/04 EFG 2006 S. 1881 Nr. 24

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1AO § 171 Abs. 10EStG 1997 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a S. 4 SGB VI § 43 Abs. 1EStDV 1977 § 55

Grundlagenfunktion von Rentenbescheiden

Beginn einer Erwerbsunfähigkeitsrente

erneute Änderung bei unrichtig ausgewertetem Grundlagenbescheid

Leitsatz

1. Auch Rentenbescheide sind hinsichtlich der darin enthaltenen Verwaltungsakte Grundlagenbescheide. Der Ertragsanteil einer Erwerbsunfähigkeitsrente richtet sich also nach der Laufzeit, die sich aus dem Ende der Rente laut Rentenbescheid ergibt, wobei bei jeder Verlängerung der Rente einkommensteuerrechtlich der Ertragsanteil zu ändern ist.

2. Entgegen dem , BStBl 1991 II, 686 ist als Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F. heranzuziehen, sondern der Zeitpunkt des Beginns, der sich aus dem Rentenbescheid ergibt und durch Verwaltungsakt festgelegt wird.

3. Die „Auswertung” eines Grundlagenbescheides erschöpft sich nicht in der mechanischen Übernahme von Zahlen, vielmehr muss der Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsinhalt des Grundlagenbescheides angepasst werden. Somit sind auch Rechtsfehler nachträglich zu korrigieren, die dem FA bei der erstmaligen Auswertung eines Grundlagenbescheides unterlaufen sind (hier: hinsichtlich des Endes einer Rente und damit hinsichtlich der Höhe des Ertragsanteils der Rente vom FA unrichtig ausgewerteter Rentenbescheid).

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 372 Nr. 7
DStRE 2007 S. 649 Nr. 10
EFG 2006 S. 1881 Nr. 24
KÖSDI 2007 S. 15392 Nr. 1
WAAAC-02198

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FG München, Urteil v. 29.06.2006 - 6 K 1586/04

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