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Unterhaltsrecht; | anteilige Haftung des Ehemannes und des Vaters des nichtehelichen Kindes für den Unterhalt der Mutter
Der Unterhaltsanspruch gegen den Vater eines nichtehelichen Kindes nach § 1615 l BGB ist auch dann gegeben, wenn die Mutter bereits aus anderen Gründen, etwa wegen Krankheit, wegen der Betreuung eines anderen Kindes oder mangels einer Beschäftigungsmöglichkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht erwerbstätig ist. Die im Gesetz nicht geregelte Frage, in welcher Weise Ehemann und Vater des nichtehelichen Kindes der Mutter gegenüber in einem solchen Fall der gleichzeitigen Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder haften, ist in analoger Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB dahin zu beantworten, daß beide grundsätzlich anteilig entsprechend ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften, wobei aber auch andere Umstände, etwa Anzahl, Lebensalter und Betreuungsintensität der jeweiligen Kinder Berücksichtigung finden kön...