Anrechnung von überhöht gewährter Eigenheimzulage
für Zeitraum ab Änderung der Festsetzung
Leitsatz
1. Bei § 11 Abs. 5 EigZulG a.F. handelt es sich um eine
eigenständige Korrekturvorschrift, die unabhängig neben den
Änderungs- und Berichtigungsvorschriften der AO steht.
2. Die Eigenheimzulage ist nicht zwangsläufig über acht
Jahre hinweg in gleichen Jahresbeträgen zu gewähren. Hat das FA
zunächst für einen Ausbau der eigengenutzten Wohnung versehentlich
Eigenheimzulage für 5 % statt nur für 2,5 % der Herstellungskosten
festgesetzt, kann es bei der auf § 11 Abs. 5 EigZulG beruhenden
Neufestsetzung der Zulage in dem Jahr, in dem es den Fehler bemerkt, die
überhöhte Zulage der Vorjahre mit der zutreffenden Zulage für
die restlichen Jahre des Förderzeitraums saldieren. Das gilt auch dann,
wenn dadurch für die künftigen Jahre nur noch eine Zulage von 0 Euro
festgesetzt werden kann.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1889 Nr. 24 TAAAC-02001
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