Leitsatz
[1] a) Sachverhalte, für die aus § 9 VerkFlBerG ein vorläufiges Besitzrecht des öffentlichen Nutzers folgt, unterfallen für die Zeit vor Inkrafttreten des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes am dem Besitzmoratorium zugunsten der öffentlichen Hand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB einschließlich der dortigen Regelung der Entgeltpflicht.
b) "Öffentliche Körperschaft" im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB kann auch eine juristische Person des Privatrechts sein, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG erfüllt.
c) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB findet entsprechende Anwendung, wenn ein in Volkseigentum stehendes Grundstück noch in der DDR für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommen wurde, nachträglich jedoch trotz andauernder öffentlicher Nutzung durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt worden ist.
Gesetze: EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 9
Instanzenzug: OLG Dresden LG Leipzig
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in Kursdorf bei Leipzig. Nachdem er Mitte 1953 die DDR ohne Genehmigung verlassen hatte, wurde sein Grundbesitz nebst Gebäuden und Inventar durch den Rat des Kreises Leipzig am auf Grund § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom (GBl. DDR, S. 615) in Volkseigentum überführt. In dem Grundbuch wurden die Grundstücke am als Eigentum des Volkes eingetragen.
Von der Enteignung betroffen war auch das 45.253 m² große Flurstück Nr. 18/1. Seit 1960 befand sich das Grundstück in Rechtsträgerschaft der LPG "R. B." (im folgenden: LPG). Es wurde zunächst weiterhin landwirtschaftlich genutzt, dann aber - wie noch weitere zuvor dem Kläger gehörende Grundstücke - für den seit 1959/60 errichteten Flughafen Leipzig/Halle in Anspruch genommen. Auf dem Grundstück befinden sich ein Sendehaus für das Instrumenten-Anflugsystem, ein Leichtflüssigkeitsabscheider und ein Zwischenspeicherbecken. Es wird außerdem für den Rollfeldring sowie eine Havariestraße genutzt. Am 9. Februar/ schlossen die I. GmbH, die damals Betreiberin des Flughafens Leipzig/Halle war, und die LPG eine Vereinbarung, nach der die Nutzung und die Rechtsträgerschaft u.a. an dem Grundstück Flurstück Nr. 18/1 auf die I. GmbH übergehen sollte. Eine Bestätigung des Rechtsträgerwechsels durch den Rat des Bezirkes sowie eine Umschreibung in der Liegenschaftskartei erfolgten nicht.
Mit Gesellschaftsvertrag vom errichtete die Treuhandanstalt die Beklagte, der durch den Ministerrat der DDR die Genehmigung zum Betrieb des Flughafens Leipzig/Halle erteilt wurde. Mit Vertrag vom verpachtete die I. GmbH "den gesamten Betrieb des Flughafens" an die Beklagte. Am selben Tag machte die I. GmbH der Beklagten ein notariell beurkundetes, bis zum befristetes Angebot zum Verkauf der zum Flughafen gehörenden Grundstücke; in der dem Angebot beigefügten Liste der betroffenen Grundstücke wird allerdings das Flurstück Nr. 18/1 nicht aufgeführt.
Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom wurde u.a. das Eigentum an dem Flurstück 18/1 auf den Kläger zurückübertragen. An dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren waren weder die Beklagte noch der Freistaat Sachsen beteiligt worden. Unter dem erhoben die Beklagte und unter dem auch der Freistaat Sachsen, dieser allerdings beschränkt auf die Rückübertragung eines einzelnen Flurstücks, Widerspruch gegen den Restitutionsbescheid. Mit Bescheid vom hob das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf die Widersprüche den Restitutionsbescheid auf. Die Anfechtungsklage des Klägers führte zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids u.a. hinsichtlich des Flurstücks Nr. 18/1 durch Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom . Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Freistaats Sachsen blieben ohne Erfolg. In seinem Urteil vom verneinte das Bundesverwaltungsgericht bereits die Zulässigkeit der Revision der Beklagten und wies die Revision des Freistaats Sachsen als unbegründet zurück. Dessen Widerspruch habe nämlich nicht auch das Flurstück 18/1 umfaßt, so daß die Widerspruchsbehörde insoweit an einer Aufhebung des zugunsten des Klägers ergangenen Restitutionsbescheids gehindert gewesen sei. Mit Schreiben vom kündigte der Kläger die Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte. Er ist seit dem wieder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Zuvor war mit Vermögenszuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom der Übergang des Eigentums u.a. an dem Flurstück 18/1 auf den Freistaat Sachsen gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 EinigungsV festgestellt und der Freistaat als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger ursprünglich die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das gesamte Jahr 1993 verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Antrag auf 37.832,75 DM als Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom bis zum beschränkt. Sein Rechtsmittel ist gleichwohl erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Auf die Schiedsgerichtsklausel in dem Pachtvertrag vom könne sich die Beklagte nicht berufen, weil diese Streitigkeiten über eine Entschädigung für die Nutzung des Grundstückes nicht umfasse. Die Klage sei jedoch unbegründet. Obwohl der Kläger seit Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids Eigentümer des Grundstücks sei, stehe ihm gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses zu. Die Beklagte könne nämlich für den hier relevanten Zeitraum ein von dem Freistaat Sachsen abgeleitetes, gesetzliches Besitzrecht aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (a.F.) einwenden. Daraus folge aber nicht, daß der Kläger für diesen Zeitraum auch den Moratoriumszins fordern könne. Der Sondertatbestand des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB (a.F.) sehe einen solchen Anspruch erst vom an vor. Ein Anspruch auf Zahlung eines Moratoriumszinses ergebe sich ferner nicht aus einer entsprechenden Anwendung von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB. Zwar sei die Anwendung der Bestimmung aus verfassungsrechtlichen Gründen auch auf den vorliegenden Fall geboten. Die Beklagte könne sich insoweit jedoch auf ein unentgeltliches, leiheähnliches Nutzungsverhältnis aus ihren Vereinbarungen mit der I. GmbH berufen, in das der Kläger nach § 17 VermG eingetreten sei. Im übrigen stehe dem Kläger der rückwirkende Moratoriumszins auch erst ab der Bestandskraft des Restitutionsbescheids zu, die mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am eingetreten sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte nämlich die Lasten des Grundstücks tragen müssen. Unter diesen Umständen sei keine Auslegung zivilrechtlicher Bestimmungen geboten, die durch rückwirkenden Moratoriumszins zu einer Maximierung von Zufallsgewinnen aus fehlerhafter Restitution führe.
Das hält - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Neufassung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB - einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis Stand.
II.
1. Soweit das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrags (§ 1027a ZPO i.d.F. vor Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am , vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 Schieds-VfG) zurückgewiesen hat, unterliegt das Urteil nach § 559 Abs. 2 Satz 2 ZPO (i.d.F. vor Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes, vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO) nicht der Nachprüfung durch den Senat. Da eine Schiedsvereinbarung von dem Gericht nur dann berücksichtigt wird, wenn sich der Beklagte ausdrücklich auf sie beruft, kann sie kein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis begründen (, NJW-RR 1996, 1150). Die hiernach für eine revisionsrechtliche Überprüfung erforderliche Verfahrensrüge (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 lit. b ZPO a.F.) ist allerdings unterblieben. Der Kläger nimmt insoweit die Entscheidung als für ihn günstig hin, eine Gegenrüge durch die Beklagte ist nicht erfolgt.
2. In der Sache selbst bleibt die Revision ohne Erfolg, weil dem Kläger ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den hier geltend gemachten Zeitraum vom bis zum unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht.
a) Einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts hat der Kläger nicht erworben. Er ist insbesondere nicht, wie von dem Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erwogen wird, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Satz 1 VermG in den zwischen der I. GmbH und der Beklagten am geschlossenen Betriebspachtvertrag eingetreten. Voraussetzung für die gesetzlich angeordnete Vertragsübernahme (vgl. BGHZ 141, 203, 205) ist ein bestehendes Pachtverhältnis über das an den Kläger restituierte Grundstück. Daran fehlt es selbst dann, wenn entgegen dem Ergebnis der Auslegung durch das Berufungsgericht unterstellt wird, daß auch das - in der Anlage zum Betriebspachtvertrag nicht aufgeführte - Flurstück Nr. 18/1 Vertragsgegenstand sein sollte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann sich eine Befugnis zum Abschluß eines Pachtvertrages auch über das streitgegenständliche Grundstück allenfalls aus Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.d.F. des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes ergeben. Nach dieser Bestimmung wird bei ehemals volkseigenen Grundstücken unwiderleglich vermutet, daß in der Zeit vom bis zum die in § 8 VZOG in der seit dem geltenden Fassung bezeichneten Stellen zur Verfügung über das Grundstück befugt waren. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist der Begriff der Verfügung weit auszulegen. Er umfaßt neben Verfügungen im Sinne des bürgerlichen Rechts und ihnen zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verträgen auch die Vermietung und Verpachtung (Senat, Urt. v. , V ZR 180/97, WM 1999, 746, 748; , LM § 556 BGB Nr. 19). Die I. GmbH zählt jedoch nicht zu den nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stellen. Auch eine Verfügung durch die - in § 8 Abs. 1 lit. c VZOG genannte - Treuhandanstalt ist nicht erfolgt. Wie in der Vorbemerkung zum Betriebspachtvertrag klargestellt ist, ging vielmehr auch die Treuhandanstalt davon aus, daß die I. GmbH Eigentümerin der verpachteten Grundstücke ist. Der Vertrag wurde daher allein von der I. GmbH im eigenen Namen und ohne jede rechtsgeschäftliche Mitwirkung der Treuhandanstalt abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann unter diesen Umständen bereits wegen des erkennbar fehlenden Rechtsfolgewillens (vgl. BGHZ 145, 343, 346) eine Verfügung der Treuhandanstalt nicht damit begründet werden, daß die Verpachtung deren Entflechtungskonzept entsprach und ersichtlich mit ihrer Zustimmung erfolgte.
b) Der Kläger kann von der Beklagten ferner nicht nach den Regeln des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses, etwa gemäß §§ 988, 818 BGB oder §§ 990, 987 BGB, die Erstattung der Gebrauchsvorteile verlangen, die ihr durch die Nutzung des Flurstücks Nr. 18/1 zugeflossen sind. Es fehlt bereits an der für einen solchen Anspruch erforderlichen Vindikationslage, weil der Kläger während der Zeit, für die er im vorliegenden Rechtsstreit Herausgabe der Nutzungen verlangt, nicht Eigentümer des Flurstücks 18/1 war. Abgesehen von dem - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefall des § 7 Abs. 7 S. 2 VermG für Früchte aus Nutzungsverhältnissen ab dem , ändert auch das Vermögensgesetz (vgl. § 7 Abs. 7 S. 1 VermG) nichts daran, daß nach der Güterzuordnung die Nutzungen des restitutionsbelasteten Vermögensobjekts vor der Rückübertragung dem Eigentümer und - noch - nicht dem Restitutionsberechtigten zustehen (Senat, BGHZ 137, 183, 186; 141, 232, 236; Urt. v. , V ZR 328/99, LM § 3 VermG Nr. 12).
aa) Auf Grund des Vermögenszuordnungsbescheids vom ist davon auszugehen, daß der Freistaat Sachsen am das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 EinigungsV erworben hat. Dieser nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG ergangene Bescheid ist deklaratorischer Natur; mit ihm wird mit Wirkung ex tunc die Eigentumslage verbindlich so festgestellt, wie sie sich (vor allem) auf Grund der Art. 21, 22 EinigungsV bereits am dargestellt hat (vgl. BGHZ 144, 100, 108; , NJW 1999, 3331; auch Senat, Urt. v. , V ZR 39/94, LM § 894 BGB Nr. 16; Urt. v. , V ZR 283/94, LM Art. 21 EinigungsV Nr. 7). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. VermG (i.d.F. vor Inkrafttreten des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom ) verlor der Freistaat Sachsen das Eigentum an dem Grundstück erst zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des zu Gunsten des Klägers ergangenen Restitutionsbescheids. Dieser rechtsgestaltende Verwaltungsakt ist auch für die Zivilgerichte bindend (vgl. Senat, BGHZ 122, 1, 5 f). Da das Gesetz den Eintritt der Gestaltungswirkung an die Unanfechtbarkeit des Restitutionsbescheids knüpft, können die Rechtswirkungen des Bescheids erst zu diesem Zeitpunkt eintreten (Senat, Urt. v. , V ZR 129/95, LM § 504 BGB Nr. 15).
bb) Entsprechend der formellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen wird ein Verwaltungsakt unanfechtbar, wenn gegen ihn nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften keine Rechtsbehelfe mehr gegeben sind, weil entweder alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe bereits ausgeschöpft sind oder die Betroffenen die für die Rechtsbehelfe geltenden Fristen ungenutzt haben verstreichen lassen (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., vor § 35, Rdn. 21; Bodenstab/Sturm in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR [Stand Juli 2001], § 34 VermG Rdn. 13; Redecker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG [Stand Dezember 2000], § 34 Rdn. 10b; Wasmuth, RVI [Stand September 2001], B 100, § 34 VermG Rdn. 27 ff). Da bei mehreren Beteiligten bzw. Betroffenen, je nach dem einzelnen Zeitpunkt der Bekanntgabe und des Endes des Fristlaufes, die Unanfechtbarkeit für jeden von ihnen selbständig eintritt (BVerwG, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 22 m.w.N.), ist der Restitutionsbescheid grundsätzlich erst dann unanfechtbar, wenn ihn keiner der Betroffenen mehr anfechten kann (vgl. Redecker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO, § 34 Rdn. 10b; Knack/Meyer, VwVfG, 7. Aufl., vor § 43 Rdn. 31). Ob die fortbestehende Anfechtbarkeit durch Betroffene, denen der Restitutionsbescheid (versehentlich) nicht bekanntgegeben worden ist, den Eintritt der Gestaltungswirkung hindert (vgl. Redecker/Hirtschulz in Fieberg/Reichenbach/Mes-serschmidt/Neuhaus, aaO, § 34 Rdn. 10b), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der zugunsten des Klägers ergangene Restitutionsbescheid ist nämlich selbst für den - entgegen § 31 Abs. 2 VermG am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesenen - Freistaat Sachsen mit der Verkündung (vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 705 Rdn. 5) der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am unanfechtbar geworden. Gegenstand des Revisionsverfahrens war auch das Anschlußrechtsmittel des Freistaats Sachsen, mit dem sich dieser gegen die Restitution u.a. des Flurstücks Nr. 18/1 wandte. Erst mit der Zurückweisung der Anschlußrevision des Freistaats Sachsen waren alle Rechtsbehelfe ausgeschöpft und damit die Unanfechtbarkeit des Restitutionsbescheids hinsichtlich des Flurstücks 18/1 begründet. Zu einem früheren Zeitpunkt konnte Unanfechtbarkeit nicht bereits wegen der verstrichenen Widerspruchsfrist eingetreten sein. Das Rechtsmittel des Freistaates ist nicht etwa aus diesem Grund erfolglos geblieben, vielmehr hatte, weil der Restitutionsbescheid dem Freistaat Sachsen nicht bekanntgegeben worden war, für ihn die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen (§ 70 Abs. 1 VwGO). Aus § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt selbst dann nichts anderes, wenn sich der Freistaat Sachsen, nachdem er offenkundig von dem Restitutionsbescheid Kenntnis erlangt hatte, auf die fehlende Bekanntgabe nicht mehr berufen könnte (vgl. Kopp, aaO, § 41 Rdn. 76). Die wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung maßgebliche Ausschlußfrist von einem Jahr (vgl. BVerwGE 81, 81, 84), von deren Beginn - mangels anderer Hinweise - nicht vor Einlegung des Widerspruchs am ausgegangen werden kann, war nämlich zum Zeitpunkt der Aufhebung des Restitutionsbescheides durch die Widerspruchsbehörde am noch nicht abgelaufen.
cc) Soweit das Berufungsgericht in Erwägung zieht, wegen der Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheids könnten auch seine zivilrechtlichen Wirkungen bereits mit Ablauf der Widerspruchsfrist eingetreten sein, läßt es außer acht, daß vorliegend die privatrechtsgestaltende Wirkung dieses Verwaltungsakts maßgeblich ist. Erst mit der Rückübertragung des Vermögenswerts durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt nach § 34 Abs. 1 VermG erlangte der Kläger die hier maßgebliche Rechtsstellung des Grundstückseigentümers. Um ein unerwünschtes Hin und Her in der Person des Rechtsinhabers zu vermeiden, hat das Gesetz die Gestaltungswirkung des Restitutionsbescheids von dessen Unanfechtbarkeit abhängig gemacht (Senat, BGHZ 132, 306, 308). Es geht also nicht darum, durch die Pflicht zur Beachtung eines bereits ergangenen Verwaltungsakts sicherzustellen, daß die Entscheidung über Rechtmäßigkeit und Bestand des behördlichen Bescheids den dazu berufenen Verwaltungsgerichten vorbehalten bleibt. Nur für letzteres reicht es aber aus, daß der Restitutionsbescheid gegenüber einem Beteiligten oder Betroffenen unanfechtbar geworden ist (vgl. Senat, Urt. v. , V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056).
c) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses aus dem neugefaßten Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu.
aa) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB in der Fassung des zum in Kraft getretenen Art. 2 des Gesetzes zur Bereinigung offener Fragen des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz - GrundRBerG) vom (BGBl. I 2001, S. 2716) erstreckt allerdings die Verpflichtung zur Leistung eines Nutzungsentgelts auf den vorliegend maßgeblichen Zeitraum. Während bislang ein Anspruch nur für die Zeit zwischen den und dem vorgesehen war, kann nun - als Folge der Entscheidung des (BVerfGE 98, 17) - die Zahlung des Moratoriumszinses bereits für die Zeit ab dem verlangt werden. Diese - erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgte - Gesetzesänderung hat der Senat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil die Neuregelung in zeitlicher Hinsicht auch das vorliegende Rechtsverhältnis erfassen soll (vgl. BGHZ 9, 101; Senat, BGHZ 36, 348, 350; , NJW 1971, 1659, 1660; Urt. v. , III ZR 198/81, LM § 675 BGB Nr. 93).
bb) Auch nutzte die Beklagte, was Voraussetzung des Anspruchs auf Zahlung des Moratoriumszinses ist, das Grundstück des Klägers zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie ist überdies als öffentliche Körperschaft im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB zu behandeln.
(1) Abgesehen davon, daß ohnehin vertreten wird, der Betrieb eines Verkehrsflughafens durch die öffentliche Hand zähle zur öffentlichen Daseinsvorsorge auf dem Gebiet des zivilen Luftverkehrs (vgl. OVG Koblenz DVBl 1994, 355; Hofmann, LuftVG, § 6 Rdn. 37; a.A. Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/ Frenz, SachenRBerG [Stand April 2001], § 2 Rdn. 154 für die zivilen Flugplätze in der DDR), folgt für die Anwendung des Besitzmoratoriums aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB das Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe jedenfalls aus den Regelungen des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes (VerkFlBerG), das als Art. 1 GrundRBerG ebenfalls zum in Kraft getreten ist.
Mit dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz wird die Regelungslücke geschlossen, die durch die Herausnahme öffentlich genutzter Grundstücke aus der Sachenrechtsbereinigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SachenRBerG) entstanden ist (Begründung zu § 1 VerkFlBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 13). Entsprechend dem Konzept des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sollen die Sachverhalte, die auf Grund der Bodenordnung des sozialistischen Wirtschaftssystems in der DDR entstanden sind, in privatrechtskonforme Rechtsgestaltungen überführt werden (vgl. Hirschinger, NJ 2001, 570). Dabei ist in Anlehnung an die entsprechende Regelung in der Sachenrechtsbereinigung (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB) durch § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG das Besitzrecht des öffentlichen Nutzers im Anschluß an den Endzeitpunkt des Moratoriums aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB () bis zur Durchführung der Rechtsbereinigung nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz verlängert worden. Vergleichbar dem Moratorium in der Sachenrechtsbereinigung (vgl. dazu Senat, BGHZ 136, 212, 215) dient das vorläufige Besitzrecht der Sicherung des öffentlichen Nutzers, dem ein Anspruch auf Bereinigung durch Erwerb (§ 3 Abs. 1 VerkFlBerG) oder Belastung (§ 3 Abs. 3 VerkFlBerG) des Grundstücks zusteht. Da das Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG als Verlängerung des Besitzmoratoriums angelegt ist (vgl. Begründung zu § 9 Abs. 1 VerkFlBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 21 f; Hirschinger, NJ 2001, 570, 573), ist mit der Neuregelung auch eine authentische Interpretation des Gesetzgebers für den Moratoriumstatbestand aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB verbunden (vgl. Senat, BGHZ 136, 212, 216 für die Moratoriumstatbestände des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB durch das Sachenrechtsänderungsgesetz). Danach sind Sachverhalte, die der Rechtsbereinigung nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz unterfallen und nach dessen Regeln ein vorläufiges Besitzrecht des öffentlichen Nutzers begründen, für die vorangegangene Zeit von dem Besitzmoratorium zugunsten der öffentlichen Hand - mit der Konsequenz der dort geregelten Entgeltpflicht - erfaßt.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 VerkFlBerG zählen auch zivile Flugplätze als Verkehrsflächen zu den Grundstücken, hinsichtlich derer die Rechtsverhältnisse durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz geordnet werden sollen. Da die so bestimmten Verkehrsflächen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VerkFlBerG nur eine Untergruppe der für Verwaltungsaufgaben in Anspruch genommenen Grundstücke darstellen, dient nach der Systematik des Gesetzes auch ein Grundstück, das - wie das des Klägers - für einen Verkehrsflughafen genutzt wird, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
(2) Die Beklagte kann auch Schuldnerin des Moratoriumszinses sein. Zwar richtet sich der Anspruch aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB dem Wortlaut der Bestimmung nach nur gegen die "öffentliche Körperschaft", die das Grundstück zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe nutzt, so daß bei einem engen Verständnis der Vorschrift in Zweifel gezogen werden kann, ob sie für die privatrechtlich organisierte Beklagte gilt. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Maßgeblichkeit des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes für die Auslegung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB folgt aber, daß sich die Beklagte auf das damit begründete Besitzmoratorium berufen kann und damit im Gegenzug auch die Zahlung des Moratoriumszinses schuldet. Als öffentlicher Nutzer, dem insbesondere das an das Besitzmoratorium anschließende vorläufige Besitzrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG zustehen kann, ist nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 4 VerkFlBerG nämlich auch eine juristische Person des Privatrechts anzusehen, wenn die Mehrheit der Kapitalanteile oder der Stimmrechte juristischen Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar zustehen. Dies trifft auf die Beklagte zu. Deren Geschäftsanteile befinden sich ausschließlich in der Hand des Freistaats Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt, der Städte Halle, Leipzig und Schkeuditz sowie des Landkreises Delitzsch.
(3) Einem Anspruch des Klägers steht auch keine abweichende vertragliche Vereinbarung entgegen (Art. 233 § 2 a Abs. 9 S. 4 EGBGB). Wie bereits ausgeführt, konnte der Kläger mangels Verfügung der Treuhandanstalt nicht in den zwischen der I. GmbH und der Beklagten am geschlossenen Betriebspachtvertrag eintreten. Nichts anderes gilt für das leiheähnliche Nutzungsverhältnis, das das Berufungsgericht offensichtlich aus dem Kaufvertragsangebot der I. GmbH vom herleiten will. Selbst wenn der Ansatz des Berufungsgerichts geteilt wird, fehlt es doch auch hier an einer Verfügung der Treuhandanstalt. Im Eingang der Urkunde wird wiederum festgestellt, daß sich die I. GmbH im Einvernehmen mit der Treuhandanstalt als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke sieht, und das nachstehende Angebot wird wiederum nur von der I. GmbH im eigenen Namen abgegeben.
cc) Gleichwohl scheitert ein Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses für den hier maßgeblichen Zeitraum daran, daß der Kläger zu dieser Zeit noch nicht Eigentümer des restituierten Grundstücks war.
(1) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ist allerdings grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn das genutzte Grundstück - wie hier - zum Zeitpunkt des Beginns seiner in der DDR begründeten Inanspruchnahme für öffentliche Aufgaben im Eigentum des Volkes stand, nachträglich jedoch durch Restitution in privates Grundstückseigentum überführt wurde.
Unmittelbare Anwendung kann Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB nicht finden; denn die Vorschrift regelt den grundsätzlichen Fortbestand der öffentlichen Nutzung von Grundstücken bis zur Überführung der in der Zeit der DDR begründeten öffentlichen Sachherrschaft in die Formen des geltenden Rechts (BVerfG, WM 2001, 778, 779; Senat, Urt. v. , V ZR 148/94, LM § 985 BGB Nr. 36). Die Regelung knüpft an die Fälle des "rückständigen Grunderwerbs" an, die dadurch gekennzeichnet sind, daß in der DDR Grundstücke ohne förmliche Enteignung oder Überführung in Volkseigentum für öffentliche Zwecke benutzt wurden (vgl. Trimbach/Matthiessen, VIZ 2002, 1, 2). Da der Gesetzgeber von einem das Privateigentum überlagernden Besitzrecht ausging (BT-Drucks. 12/7425, S. 92; Senat, Urt. v. , V ZR 46/94, WM 1995, 1848, 1855), konnte den Eigentümern aus vorrangigen Gründen des Gemeinwohls der vorläufige Fortbestand der öffentlichen Nutzung zugemutet werden (vgl. BVerfG, WM 2001, 778, 780). Der von der Neufassung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB durch Art. 2 GrundRBerG unberührt gebliebene Gesetzeszweck (vgl. Begründung des GrundRBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 10) trifft auf den vorliegenden Fall jedoch in noch stärkerem Maße zu als auf den von dem Gesetz vorausgesetzten Sachverhalt. Der Kläger hatte im Unterschied zu den Grundstückseigentümern in den Fällen rückständigen Grunderwerbs sein Eigentum bereits in der DDR verloren. Auch nach dem Zusammenbruch der DDR konnte er nicht erwarten, wieder Eigentümer des Grundstücks zu werden. Vielmehr schloß, weil die veränderte Zweckbestimmung des entzogenen Grundstücks nicht durch die Wiederherstellung der früheren Eigentumsverhältnisse in Frage gestellt werden sollte (vgl. BVerwGE 100, 77, 80), § 5 Abs. 1 lit. b VermG eine Rückübertragung des Eigentums aus. Die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderliche Widmung des Grundstücks zum Gemeingebrauch, also zur Benutzung einer öffentlichen Sache durch jedermann oder durch einen nicht individualisierten Personenkreis ohne besondere Zulassung (BVerwGE 100, 70, 74), war zumindest in schlüssiger Weise erfolgt (vgl. BVerwG Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 17). Vor dem Wiedererwerb seines früheren Grundstückseigentums konnten danach berechtigte Interessen des Klägers das Andauern der öffentlichen Nutzung noch viel weniger hindern, als die Belange derjenigen, denen zwar die Nutzung ihres Grundstücks entzogen worden war, die aber - anders als der Kläger - die Rechtsstellung von Eigentümern behalten hatten. Erlangt der Kläger daher hinsichtlich des - noch in der DDR für öffentliche Aufgaben in Anspruch genommenen - Grundstücks erst im nachhinein eine bessere Rechtsposition, die der eines Grundstückseigentümers entspricht, der von Anfang an mit dem Besitzmoratorium zugunsten öffentlicher Nutzer belastet war, so rechtfertigt dies erst recht die entsprechende Anwendung der Regelung aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB auch auf diesen Sachverhalt. Der Kläger mußte daher die fortdauernde öffentliche Nutzung durch die Beklagte hinnehmen, erwarb im Gegenzug aber gegen diese einen Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses.
(2) Im vorliegenden Fall ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Moratoriumszinses in entsprechender Anwendung der Regelung aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB allerdings nicht gegeben, weil er in dem Zeitraum, für den er eine Nutzungsentschädigung verlangt ( bis ), noch nicht das Eigentum an dem Flurstück 18/1 wiedererlangt hatte. Wie bereits ausgeführt, wurde der Kläger auf Grund des unanfechtbaren Restitutionsbescheids erst am erneut Eigentümer. Erst von diesem Zeitpunkt an sind alle Voraussetzungen gegeben, die für die Vergleichbarkeit des Sachverhalts mit dem von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB geregelten Tatbestand erforderlich sind. Da das Eigentum im vorhergehenden Zeitraum seit dem dem Freistaat Sachsen zustand, bedurfte es zur Nutzung für öffentliche Aufgaben keines Besitzmoratoriums, für das die Zahlung einer Nutzungsentschädigung geschuldet werden könnte.
d) Schließlich kann dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung des Moratoriumszinses nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 4 EGBGB zustehen. Selbst wenn, wie vom Berufungsgericht angenommen, die Voraussetzungen des Moratoriumstatbestandes aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 lit. a EGBGB erfüllt sein sollten, geht die speziellere Regelung des Nutzungsentgelts in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB vor. Der Zeitraum, für den Nutzungsentgelt geschuldet wird, ist durch Art. 2 GrundRBerG gerade deshalb bis zum zurück erstreckt worden, um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach deren Umsetzung für private Nutzer durch Änderung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB (vgl. Art. 4 Nr. 2 GrundRÄndG), nun auch in Fällen öffentlicher Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. Begründung zu Art. 2 GrundRBerG-RegE, BT-Drucks. 14/6204, S. 25). Dies zeigt, daß nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers die Regelung des Moratoriumszinses in Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 4 EGBGB - entsprechend dem Ausschluß von der Sachenrechtsbereinigung (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SachenRBerG) - auf öffentlich genutzte Grundstücke keine Anwendung finden kann.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAC-01919
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja