BGH Beschluss v. - V ZB 92/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Instanzenzug: AG Fulda LG Fulda vom LG Fulda vom

Tenor

Die Verfahren V ZB 92/05 und V ZB 93/05 werden verbunden.

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Fulda vom 21. März und vom , die in den Schreiben der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 3 vom sowie vom 1. und sowie vom zu sehen sind, werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen, weil sie in den angefochtenen Beschlüssen nicht zugelassen worden sind (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführer, ihnen Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem vorgenannten Grund keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführer, den Vollzug des Zuschlagsbeschlusses vom einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsbeschwerde unzulässig ist (vgl. , NJW 2002, 1658).

Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 7.669,38 € festgesetzt.

Fundstelle(n):
YAAAC-01908

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein