BGH Beschluss v. - V ZB 76/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 570 Abs. 3; ZPO § 575 Abs. 5; ZPO § 788 Abs. 1

Instanzenzug: AG Wolfenbüttel 23 K 15/04 vom LG Braunschweig 4 T 349/06 (35) vom

Gründe

I.

Mit Notarvertrag vom kauften die Schuldner ein Hausgrundstück zur Eigennutzung. Mit Urkunde vom selben Tag bewilligten die Eigentümer und die Schuldner die Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld zugunsten der C. AG (C. ). Die Schuldner unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars. Die notwendigen Erklärungen wurden von einem Teil der Eigentümer des Grundstücks persönlich und im Übrigen von der Bürovorsteherin des Urkundsnotars mit der Erklärung abgegeben, "notarielle Vollmacht nachzureichen".

Die Grundschuld wurde eingetragen, die Schuldner erwarben das Eigentum an dem Grundstück jeweils zur Hälfte. Am erteilte der Notar der C. eine vollstreckbare Ausfertigung der Bestellungsurkunde. Die C. trat die Grundschuld am an die Gläubigerin ab. Am schrieb der Notar die Vollstreckungsklausel auf die Gläubigerin um. Am stellte die Gläubigerin den Schuldnern die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu. Die Zustellung der von der Vertreterin der Schuldner in der Notarverhandlung als nachzureichen bezeichneten Vollmacht unterblieb.

Die Gläubigerin betreibt aus einer Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Das Ausgebot erfolgte unter Verzicht des Gläubigers auf Einzelausgebote. Das höchste Gebot gaben die Ersteher ab. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht ihnen das Grundstück zugeschlagen.

Am schlossen die Schuldner einen Mietvertrag über eine Wohnung. Der Vertrag berechtigt sie, ab dem in die Wohnung umzuziehen. Sie haben den Beschluss vom angefochten. Ihre Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben sie die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses. Die Ersteher betreiben aus dem Beschluss vom die Räumung. Räumungstermin ist auf den bestimmt. Die Schuldner beantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts auszusetzen.

II.

Der Antrag ist teilweise begründet.

1. Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtsbeschwerde zulässig erscheint (, NJW 2002, 1658 f.; Beschl. v. , VIII ZB 77/03, WuM 2003, 509 f; und v. , IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445). So verhält es sich hier. Das Beschwerdegericht meint, es habe weder eines Einzelausgebots der Miteigentumsanteile der Schuldner an dem Grundstück noch der Zustellung der von den Schuldnern ihrer Vertreterin zur Bestellung der Grundschuld erteilten Vollmacht bedurft. Damit wendet sich das Landgericht - mit beachtlichen Gründen - gegen die in der Rechtsprechung herrschende Meinung (vgl. BayObLG, Rpfleger 1965, 17; OLG Köln, MDR 1969, 150, LG Bonn, Rpfleger 1990, 374). Gegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken.

Auch wenn ihre Rechtsbeschwerde ohne Erfolg bliebe, hätte die angekündigte Vollstreckung zur Folge, dass die Schuldner gemäß § 788 Abs. 1 ZPO die Kosten der Räumung zu tragen hätten und darüber hinaus die Kosten tragen müssten, die für die erst ab dem mögliche Verbringung ihres Hausrats in die von ihnen gemietete Wohnung entstehen werden. Diesem Nachteil der Schuldner steht gegenüber, dass die Ersteher an einem Umzug in das ersteigerte Anwesen gehindert sind, bis dieses herausgegeben und geräumt ist. Diesen Nachteil schätzt der Senat auf 1.000 €. Dieser Betrag bleibt erfahrungsgemäß hinter den Kosten der Zwangsräumung weit zurück. Durch die angeordnete Sicherheitsleistung wird er ausgeglichen.

2. Für eine weitere Beschränkung der Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss besteht kein Anlass. Beginnend mit dem können die Schuldner in die von ihnen gemietete Wohnung umziehen. Dass ein Ersatzanspruch gegen die Ersteher im Falle der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses nicht durchsetzbar wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Fundstelle(n):
TAAAC-01898

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein