Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: WEG § 43 Abs. 1; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4; FGG § 28 Abs. 2
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 22 streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Beteiligten zu 1 stand bis zum das mit dem Miteigentum an dem Grundstück verbundene Teileigentum an gewerblich genutzten Räumen des Hauses S. Straße 135 in S. zu. An diesem Tag wurden Dr. P. T. und A. T. aufgrund Auflassung vom als Teileigentümer in das Grundbuch eingetragen. Für die Beteiligte zu 1 wurde ein Nießbrauch an dem Teileigentum eingetragen.
In der Eigentümerversammlung vom faßten die Wohnungseigentümer verschiedene Beschlüsse. Die Antragstellerin hat einen Teil der Beschlüsse angefochten. Das Amtsgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Gegen die Zurückweisung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die zum Gegenstand der Beschwerde gemachten Anträge weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte das Rechtsmittel zurückweisen. Es meint, die Antragstellerin sei als Nießbrauchsberechtigte nicht antragsberechtigt. Es sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung durch den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom (OLGZ 1987, 417 ff.) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache ist an das vorlegende Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben (Senat, BGHZ 11, 104, 120).
Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 43 Abs. 1 WEG, § 28 Abs. 2 FGG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Abweichung muß dieselbe Rechtsfrage betreffen. Die Beantwortung der Rechtsfrage muß für beide Entscheidungen erheblich sein. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebende rechtliche Beurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluß zugrunde gelegt ist, gebunden. Er prüft aber, ob die Rechtsauffassung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, für die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erheblich gewesen ist (st. Rechtspr., vgl. Senat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. , V ZB 19/93, NJW 1993, 3069; , FamRZ 1999, 22, 23; v. , XII ZB 121/01, FamRZ 2003, 868, 869 u. v. , XII ZB 87/03, NJW-RR 2003, 1356). Die Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts muß auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Oberlandesgerichts erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß war ( IVb ZB 37/88, FamRZ 1989, 48).
Hieran fehlt es. Die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, der Antragstellerin stehe als Nießbraucherin ein Antragsrecht im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG nicht zu, weicht zwar von der von dem Kammergericht geäußerten Rechtsauffassung ab. Die Entscheidung des Kammergerichts beruht hierauf jedoch nicht. Das Kammergericht hatte über den Anfechtungsantrag eines Wohnungseigentümers zu entscheiden, der im Gegensatz zu dem Nießbraucher an dem Wohnungseigentum nicht zur Eigentümerversammlung geladen worden war. Es hat das Fehlen der Ladung des Wohnungseigentümers als rechtswidrig angesehen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, zur Eigentümerversammlung sei jeder einzuladen, der einen rechtswidrigen Beschluß angreifen könne. Dies sei "neben dem Nießbraucher der Inhaber des betreffenden Wohnungseigentumsrechts" (KG, aaO, S. 423).
Die damit von dem Kammergericht angenommene Anfechtungsberechtigung des Nießbrauchers ist für die getroffene Entscheidung ohne Bedeutung. Für die Beantwortung der Frage, ob der Eigentümer einer mit einem Nießbrauch belasteten Wohnung zur Eigentümerversammlung zu laden ist, ist ohne Belang, ob der Nießbraucher berechtigt ist, einen Beschluß der Eigentümerversammlung anzufechten.
Fundstelle(n):
MAAAC-01883
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein