BGH Beschluss v. - V ZB 4/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 8

Instanzenzug: LG Augsburg vom

Gründe

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren vor dem Amtsgericht ein Versäumnisurteil erwirkt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache hat sie die Klage zurückgenommen. Das Amtsgericht hat die durch die Säumnis entstandenen Kosten dem Beklagten, die übrigen Kosten der Klägerin auferlegt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht durch die Einzelrichterin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Kosten insgesamt der Klägerin aufzuerlegen, fort.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des , WM 2003, 701; für BGHZ bestimmt) unbeschadet des Umstands, daß die Einzelrichterin einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen, andererseits Grundsatzbedeutung bejaht und die sofortige Beschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im übrigen gegeben.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); die von der Einzelrichterin angegebenen Zulassungsgründe, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung), werden vom Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfaßt (BGH aaO).

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten wird von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.

Fundstelle(n):
IAAAC-01828

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein