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BGH 15.09.1997 II ZR 94/96

Grundstücksrecht; | Alleinnutzung eines Miteigentümers (§ 745 BGB)

Überläßt ein Miteigentümer den übrigen Eigentümern die Alleinnutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks gegen vereinbartes Entgelt, sind auf dieses Rechtsverhältnis in erster Linie die Regeln des Gemeinschaftsrechts anzuwenden (Fortführung von BGH WM 1974, 201). Die Benutzungsvereinbarung kann bei Zahlungsverzug entsprechend § 554 Abs. 1 BGB gekündigt werden. Der Kündigende bringt damit i. d. R. zum Ausdruck, daß er für den Fall der Fortsetzung der bisherigen Nutzung weiterhin eine Nutzungsentschädigung verlangt, deren Höhe dann gem. § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Die §§ 557, 584b BGB sind nicht anzuwenden. Darüber hinaus kann dem durch den Zahlungsverzug zur Kündigung veranlaßten Miteigentümer ein Schadensersatzanspruch auf Weiterzahlung der vereinbarten Nutzungsentschädigung so lange zustehen, als d...

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