BGH Beschluss v. - V ZB 32/01

Leitsatz

[1] Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des vom Verfügungsberechtigten durch den Verkauf des Vermögenswertes erlangten Erlöses ist vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

Gesetze: GVG § 13; VermG § 3 Abs. 4

Instanzenzug: OLG Dresden LG Dresden

Gründe

I.

Die Kläger zu 1 und 2 sowie der Rechtsvorgänger der Kläger zu 3 bis 5 (Rechtsvorgänger) stellten am bei der Landeshauptstadt Dresden, Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, den Antrag auf Rückübertragung einer Reihe von Grundstücken der Gemarkung L. -N. . Eigentümer der Grundstücke war aufgrund eines Privatisierungsvertrags mit einer sozialistischen Wirtschaftseinheit der Beklagte. Die Landeshauptstadt stellte sich (später) auf den Standpunkt, so lange sie den Eingang des Restitutionsantrages nicht bestätigt habe, hätten der Kläger und der Rechtsvorgänger nicht davon ausgehen können, daß der Antrag gestellt sei. Sie erteilte für den am beurkundeten Weiterverkauf der Grundstücke an einen Dritten die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Der Dritte wurde am als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom stellte die Landeshauptstadt fest, der Restitutionsanspruch habe sich in einen Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses gewandelt, der den Klägern und dem Rechtsvorgänger zustehe. Vor dem Verwaltungsgericht erkannte sie den Antrag des Beklagten, ihren Bescheid aufzuheben und sowohl Restitution wie Erlösauskehr zu versagen, an. Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage des Beklagten gleichwohl ab. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Revision ab.

Die Kläger haben den Beklagten vor dem Landgericht auf Auskehr des Erlöses in Anspruch genommen, den sie auf 4.080.440 DM beziffern. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, über die Rüge der Unzulässigkeit des Rechtswegs aber erst in den Urteilsgründen befunden. Das Oberlandesgericht ist in das Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten eingetreten und hat diese bejaht. Hiergegen richtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde des Beklagten, der die Kläger entgegentreten.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des Erlöses aus einer dem Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 VermG erlaubten Veräußerung oder, wie (möglicherweise) hier, aus einer Veräußerung nach Anmeldung, die keine Grundlage im Gesetz hat (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung), kann vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden (§ 13 GVG). Zwar tritt der Anspruch an die Stelle des durch die wirksame Veräußerung erloschenen öffentlich-rechtlichen Restitutionsanspruchs. Die Zuweisung des von dem Verfügungsberechtigten rechtsgeschäftlich erzielten Surrogats stellt indessen einen Ausgleich für die privatrechtliche Stellung als Eigentümer dar, die der Berechtigte ohne das Rechtsgeschäft - kraft Hoheitsakt (§ 34 VermG) - erlangt hätte. Sie nimmt an der privatrechtlichen Natur des sonst erlangten Rechts teil. Auf der Gegenseite folgt der Verpflichtungsgrund des Verfügungsberechtigten aus seiner privatrechtlichen Beziehung zum Restitutionsgegenstand, sei es als Eigentümer, sei es als verfügungsberechtigter Nichteigentümer (vgl. Senat BGHZ 124, 147, 148 f) und der auf dieser Grundlage erfolgten Verfügung.

2. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses ist mithin kein Anspruch im Sinne des § 30 VermG, der bei der zuständigen Behörde mittels Antrags und im Streitfalle vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen wäre. Für die unter das Investitionsvorranggesetz fallende Veräußerung hat der Senat bereits entschieden, daß für den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes (§ 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) und den Streit über die Höhe des erzielten Erlöses (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG) der Zivilrechtsweg gegeben ist (BGHZ 142, 221; zum Wertersatz als bestimmendem Ausgleichsanspruch vgl. Senatsurt. v. , V ZR 82/00, VIZ 2001, 602, 603 f). Die nicht investive Veräußerung ist von den öffentlich-rechtlichen Bindungen insofern noch weiter entfernt, als ihre Zulässigkeit nicht von einem behördlichen Bescheid (Investitionsvorrangbescheid) abhängt, oder, wie (möglicherweise) hier, durch einen solchen nicht hätte geschaffen werden können. Ob die Geltendmachung des Erlöses eines den Rechtsgrund feststellenden Verwaltungsaktes bedarf oder ob dies, da der Wegfall des Restitutionsanspruches und die Zuweisung des Erlöses allein auf eine rechtsgeschäftliche Handlung zurückgehen, nicht erforderlich ist, kann für die Rechtswegfrage dahinstehen. Der Höhe nach ist der Herausgabeanspruch der Kläger jedenfalls nicht durch den Bescheid der Landeshauptstadt vom vorweggenommen, wie das Bundesverwaltungsgericht bei der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemerkt hat.

3. Die Kostenentscheidung (Senat, Beschl. v. , V ZB 31/92, WM 1993, 1554) beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat der Senat bereits festgesetzt.

Fundstelle(n):
QAAAC-01808

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja