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Zivilrecht; | Freigabeklauseln bei Globalsicherungen
Die Wirksamkeit einer formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherung hängt weder von der Vereinbarung einer ausdrücklichen Freigaberegelung noch von der Festlegung einer zahlenmäßig bestimmten Deckungsgrenze noch von einer Klausel über die Bewertung der Sicherungsgegenstände ab. Im Falle einer nach Abschluß des Sicherungsvertrages eingetretenen Übersicherung des Gläubigers hat der Sicherungsgeber einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch. Das gilt auch dann, wenn der Sicherungsvertrag keine ausdrückliche Freigaberegelung enthält. Eine Klausel, die die Freigabe in das Ermessen des Gläubigers stellt, ist als solche unangemessen und unwirksam, berührt aber die Wirksamkeit der Globalsicherung nicht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt der aus der Rechtsnatur des Sicherungs...