a) Der Zeitraum der nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO bei der Auswahlentscheidung angemessen zu berücksichtigenden hauptberuflichen Tätigkeit des Bewerbers als Rechtsanwalt beginnt nicht mit der (allgemeinen) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 BRAO), sondern mit der Eintragung in die bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit geführte Anwaltsliste (§ 31 Abs. 2 BRAO); denn erst mit dieser Eintragung beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit auszuüben (§ 32 Abs. 1 BRAO).
b) Auch in der Funktion als amtlich bestellter Vertreter übt der zwar zugelassene, aber noch nicht in eine Anwaltsliste eingetragene Rechtsanwalt keine eigene befugte Anwaltstätigkeit aus, sondern nur die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts, den er vertritt (§ 53 Abs. 7 BRAO).
c) Zur Frage der Zulässigkeit der Vergabe von Sonderpunkten (hier: gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 6 AVNotNW) im Hinblick auf eine frühere richterliche Tätigkeit des Bewerbers.
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