1. Die bremische Justizverwaltung war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO auch durch Richtlinien über ein Verfahren zur nachträglichen Ermittlung einer Punktzahl als Note für die Abschlußprüfung derjenigen Notarbewerber zu interpretieren, die die einstufige Juristenausbildung in Bremen durchlaufen haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot).
2. Es gibt keinen Grund, die - gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot nachträglich mit Punktzahlen versehenen - Ergebnisse der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung in Bremen bei der Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für das Notaramt mit einem geringeren Gewicht (Multiplikator) zu berücksichtigen als die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung anderer Bewerber.