Leitsatz
[1] Die Landesjustizverwaltungen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet, ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Wiederbesetzung einer frei gewordenen Notarstelle durch einheitliche Richtwerte über das durchschnittlich zu erreichende Urkundsaufkommen der Notarstellen in einem Amtsbereich zu binden.
Gesetze: BNotO § 4
Instanzenzug:
Gründe
A.
Die Antragstellerin ist seit 1990 als Notarin mit Amtssitz in K.W. zugelassen. Im selben Amtsbereich waren bis zum zwei weitere Notare tätig, die Notarin F.sowie der Notar H.. Dieser teilte der Notarkammer Brandenburg im Januar 2004 mit, daß er sein Amt zum aus Altersgründen zurückgebe. Nach Rücksprache mit der Ländernotarkasse Leipzig befürwortete die Notarkammer gegenüber dem Antragsgegner die Wiederbesetzung dieser Amtsstelle. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt Brandenburg vom die Stelle aus. Sie ist bisher nicht wiederbesetzt und wird durch einen Notarassessor verwaltet.
Mit Schriftsatz vom hat die Antragstellerin beim Brandenburgischen Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die beabsichtigte Neubesetzung der dritten Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk K. gestellt. Sie hat geltend gemacht, durch eine Wiederbesetzung dieser Notarstelle würde unzulässig in ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung eingegriffen sowie die ebenfalls grundrechtlich gewährleistete Eigentumsgarantie verletzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß angesichts eines ständig sinkenden Urkunds- und Gebührenaufkommens die Lebensfähigkeit ihres eigenen Notariats gefährdet werde, wenn im Amtsgerichtsbezirk K. weiterhin drei Notare tätig seien. Außerdem hat sie sich mit Einzelbeanstandungen gegen die Verfahrensweise des Antragsgegners bei der Bedarfsprüfung sowie die bei dieser Prüfung herangezogenen Beurteilungskriterien gewandt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Antragsgegner halte sich mit einer Wiederbesetzung der dritten Amtsstelle nicht mehr im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens, und beantragt, diesen zu verpflichten, das laufende Ausschreibungsverfahren ohne Stellenbesetzungsentscheidung zu beenden, die Neubesetzung der vakanten Stelle zu unterlassen und die Notarstelle einzuziehen.
Das Oberlandesgericht hat die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin allein noch begehrt, die Wiederbesetzung der Notarstelle H.in K.zu unterlassen.
B.
I.
Das Rechtsmittel ist zulässig.Es ist gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO).
II.
Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der Antragstellerin steht kein Anspruch gegen den Antragsgegner zu, die Wiederbesetzung der dritten Notarstelle im Bezirk des Amtsgerichts K. zu unterlassen. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1. Gemäß § 4 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, wobei insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen sind. Das Gesetz räumt somit der Landesjustizverwaltung (§ 12 Satz 1 BNotO) bei der Bestimmung der Zahl der zu schaffenden bzw. zu bewahrenden Notarstellen ein Organisationsermessen ein, das diese zwar an den drei ausdrücklich normierten Zielvorgaben auszurichten hat, darüber hinaus aber grundsätzlich unabhängig von der Handhabung der Bewirtschaftung der Notarstellen durch andere Landesjustizverwaltungen nach den besonderen Bedürfnissen des jeweiligen Bundeslandes ausüben kann. Diese Regelung unterliegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies haben das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 17, 371; 73, 280) und der Senat (BGHZ 67, 348, 350 f.) in anderem Zusammenhang bereits wiederholt dargelegt. Hieran ist auch für die hier zu beurteilende Sachverhaltsgestaltung festzuhalten:
Ebenso wie durch die Einrichtung einer neuen Notarstelle (Senat aaO) wird durch die Wiederbesetzung einer vakanten Stelle im Amtsbereich eines bereits amtierenden Notars in dessen Verfassungsrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht eingegriffen. Auch auf seine Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) wirkt sie sich nicht unmittelbar aus. Jedoch hat sie auf diese mittelbar Einfluß. Damit ist hier der Schutzbereich des Artikel 12 Abs. 1 GG eröffnet. Davon ist zwar nicht schon immer dann auszugehen, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder eine andere hoheitliche Maßnahme unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit des Betroffenen entfalten (BVerfGE 105, 252, 265 ff.; 106, 275, 298 f.; BVerfG NJW 2005, 45, 46). Die Berufsausübungsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich eine Maßnahme zwar nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit des Betroffenen bezieht, jedoch deren Rahmenbedingungen gestaltet und infolgedessen in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht, daß sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat (BVerfG NJW aaO).
So liegt es bei der Wiederbesetzung einer vakanten Notarstelle in bezug auf die Berufstätigkeit der bereits im selben Amtsbereich bestellten Notare. Die in einem Amtsbereich tätigen Notare stehen im Hinblick auf ihre beruflichen Leistungen im Wettbewerb (BVerfG NJW 2000, 3486, 3488). Zwar greift in Wettbewerbssituationen grundsätzlich weder die Zulassung von Konkurrenten (BVerfGE 34, 252, 256; 55, 261, 269; siehe auch BVerfGE 11, 192, 202 f.; Senat BGHZ 67, 348, 351 zu Artikel 14 GG) noch die durch staatliche Maßnahmen bedingte Einschränkung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (BVerfGE 24, 236, 251; 34, 252, 256) in die Berufsfreiheit ein. Anders liegt es aber dann, wenn durch eine staatliche Bedarfsplanung (vgl. BVerfGE 82, 209, 223 f.), Zuweisung eines Tätigkeitsbereichs sowie Festlegung der Vergütungssätze die Zulassung eines Konkurrenten die Erwerbschancen des bereits tätigen Wettbewerbers notwendigerweise beeinflußt werden, ohne daß hinreichende Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Dies ist wegen der Beschränkungen, denen der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) aufgrund der gesetzlichen Reglementierung seiner Berufsausübung unterliegt, bei der staatlichen Bewirtschaftung der Notarstellen der Fall; denn aufgrund der Festlegung der Anzahl der Notariate in den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken durch die Landesjustizverwaltung einerseits (§ 4 Satz 1 BNotO) sowie die grundsätzliche räumliche Begrenzung der Tätigkeit des Notars auf seinen Amtsbereich andererseits (§ 10a Abs. 2, § 11 Abs. 2 BNotO), hat sowohl die Schaffung einer neuen, als auch die Wiederbesetzung einer vakanten Notarstelle notwendigerweise Auswirkungen auf die weiteren Erwerbschancen der bereits amtierenden Notare, ohne daß diese bei negativer Einkommensentwicklung die Möglichkeit hätten, zum Ausgleich ihre Tätigkeit auf andere Gebiete außerhalb ihres Amtsbereichs auszudehnen oder durch Werbemaßnahmen (vgl. § 29 Abs. 1 BNotO) Rechtsuchende von dort zur Inanspruchnahme notarieller Leistungen im eigenen Notariat zu gewinnen.
Wird durch die Wiederbesetzung einer vakanten Notarstelle in die Berufsausübung der im selben Amtsgerichtsbezirk amtierenden Notare eingegriffen, bedarf die Maßnahme gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Diese liegt mit § 4 BNotO vor, der in der Auslegung, die er durch die ständige Rechtsprechung des Senats findet, die verfassungsmäßigen Rechte der bereits amtierenden Notare in dem gebotenen Umfang gewährleistet.
Nach dieser Rechtsprechung steht der Landesjustizverwaltung bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO zwar ein Beurteilungsermessen zu, das die Gerichte lediglich daraufhin überprüfen dürfen, ob die Justizverwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Jedoch wird dieses Ermessen durch das von § 4 BNotO vorgegebene Regelungsziel (Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs) sachlich begrenzt. Entsprechend dieser Vorgabe muß die Justizverwaltung dafür sorgen, daß die den Notaren gestellten Aufgaben möglichst gut erfüllt werden können. Dies setzt voraus, daß ihnen eine Berufsausübung ermöglicht wird, die dem gesetzlichen Leitbild entspricht. Seine Aufgabe, als unabhängiger und unparteiischer Berater der Beteiligten (vgl. § 14 BNotO) auf eine möglichst gerechte Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erfüllen, wenn ihm ein solches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist, daß er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann. Er muß außerdem genügend Gelegenheit haben, die zur Ausübung seines Amtes erforderliche vielseitige Erfahrung zu sammeln. Danach wäre es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig wären (Senat BGHZ 67, 348, 352 f.; 73, 54, 56 ff.). Darüber hinaus muß die Justizverwaltung, wenn sie sich bei der Bedürfnisprüfung nach § 4 BNotO durch eine Richtlinie oder ständige Übung gebunden hat, die entsprechenden Prüfungsmaßstäbe grundsätzlich beachten, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der von ihren Maßnahmen betroffenen Notare zu vermeiden (Senat, Beschlüsse vom - NotZ 7/01 - NJW 2001, 3548 und vom - NotZ 25/03 - NJW-RR 2004, 861). Bei einem solchen Verständnis des § 4 BNotO ist gewährleistet, daß die subjektiven Rechte der bereits amtierenden Notare bei der Ausübung des Organisationsermessens der Landesjustizverwaltung gewahrt werden (Senat aaO und Beschluß vom - NotZ 31/97 - NJW 1999, 207).
Ein weitergehender Schutz der subjektiven Rechte der amtierenden Notare ist verfassungsrechtlich nicht geboten und bedarf daher - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch keiner einfachgesetzlichen Regelung. Durch das Erfordernis, daß zur Sicherung einer hinreichenden wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Notare in einem Amtsgerichtsbezirk nicht so viele Notarstellen eingerichtet werden dürfen, wie gerade noch lebensfähig sind, wird sichergestellt, daß das Gebührenaufkommen, das in diesem Bezirk anfällt, den dort ansässigen Notaren die grundsätzliche Möglichkeit eröffnet, ein den Erfordernissen ihrer Berufsstellung entsprechendes Einkommen zu erzielen (siehe dazu unten b) bb)). Eine darüber hinausgehende Gewährleistung eines bestimmten erzielbaren Mindesteinkommens, etwa orientiert an Besoldungsgruppen für Richter in einem Beförderungsamt, ist weder verfassungsrechtlich geboten noch damit vereinbar, daß der Notar zwar Träger eines öffentlichen Amtes ist, gleichzeitig aber auch einen freien Beruf ausübt.
Ebenso wenig muß gesetzlich gewährleistet sein, daß die Landesjustizverwaltungen bei der Bedarfsprüfung nach § 4 BNotO bundesweit einheitliche Maßstäbe anwenden, die gewährleisten, daß jeder Notar in der Bundesrepublik nach dem in seinem Amtsbereich durchschnittlich anfallenden Gebührenaufkommen etwa gleiche Erwerbschancen hat. Vorrangiges Ziel der Bedarfsprüfung nach § 4 BNotO ist die angemessene Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen (Senat aaO BGHZ 67, 348, 353; NJW-RR 1999, 207, 208). Zur Erreichung dieses Zieles kann es je nach den strukturellen Bedingungen des einzelnen Bundeslandes eines unterschiedlichen Zuschnitts der Notarstellen bedürfen. So wird es in wirtschaftlich schwächeren Flächenländern erforderlich sein, Notarstellen in einer Zahl vorzuhalten, die im Verhältnis zu der Summe des erzielbaren Gebührenaufkommens im Durchschnitt für den einzelnen Notar nur Verdienstmöglichkeiten eröffnet, die allgemein hinter denen von Notaren in anders strukturierten Bundesländern zurückbleiben. Demgegenüber muß das Interesse des einzelnen Notars an einer Auslastung seines Notariats sowie an der Steigerung seines Verdienstes zurücktreten (vgl. Senat BGHZ 67, 348). Angesichts der unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Bundesländern bestehen somit sachlich einleuchtende Gründe für die differenzierte Handhabung des Organisationsermessens nach § 4 BNotO. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung liegt hierin nicht. Das Eingreifen des Gesetzgebers zur Herstellung bundesweit einheitlicher Erwerbschancen der Notare ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 GG zur Prüfung, ob § 4 BNotO mit dem Grundgesetz vereinbar ist, kommt daher - entgegen der Anregung der Antragstellerin - nicht in Betracht.
2. Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht fehlerfrei festgestellt, daß der Antragsgegner bei seiner Entscheidung, die dritte Notarstelle im Bezirk des Amtsgerichts K. wiederzubesetzen, weder die Grenzen des ihm eingeräumten Organisationsermessens überschritten noch von diesem in einer dem Zweck des § 4 BNotO nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und daher subjektive Rechte der Antragstellerin nicht verletzt sind.
a) Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner von einer Ausübung seines Ermessens abgesehen und ohne eigene Prüfung und Bewertung die von der Notarkammer Brandenburg nach Rücksprache mit der Ländernotarkasse Leipzig gegebene Empfehlung auf Wiederbesetzung der Notarstelle umgesetzt hätte. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, daß die Beteiligung der Notarkammer und der Ländernotarkasse aufgrund der dort vorhandenen Erkenntnisse eine Verbreiterung der Beurteilungsgrundlage bietet und daher ein sinnvolles Instrument zur Vorbereitung der zu treffenden Entscheidung darstellt. Dies bedeutet indessen nicht, daß der Antragsgegner seine Entscheidungsbefugnis an die genannten Stellen delegiert und, so er dem Vorschlag der Notarkammer folgt, nur deren Vorgabe nachvollzieht. Für die entsprechende Behauptung der Antragstellerin fehlt jeder Anhalt.
b) Die Wiederbesetzung der Amtsstelle des Notars H. hat nicht zur Folge, daß die Notariate im Amtsgerichtsbezirk K.gerade noch lebensfähig sind mit der Konsequenz, daß die erforderliche wirtschaftliche Unabhängigkeit der drei dort amtierenden Notare nicht mehr gewährleistet wäre. Abzustellen ist hierbei auf den unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Gebührenaufkommens dieses Bezirks erzielbaren Gewinn (Senat aaO NJW 2001, 3548; NJW-RR 2004, 861), nicht dagegen auf den individuellen Verdienst der Antragstellerin, den diese in Konkurrenz mit den beiden anderen Notaren in ihrem Amtsbereich zu erzielen vermag. Zu Recht hat das Oberlandesgericht daher davon abgesehen, sich das Einkommen der Antragstellerin von dieser nachweisen zu lassen.
Nach der vom Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Mitteilung der Ländernotarkasse betrug das durchschnittliche Gesamtgebührenaufkommen im Land Brandenburg in den Jahren 2000 bis 2003 pro Notarstelle relativ konstant 240.000 bis 250.000 € pro Jahr und lag das Gebührenaufkommen im Amtsgerichtsbezirk K.um 25 % über dem Landesdurchschnitt, so daß sich unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäßen Kostenquote für jede der drei Notarstellen ein erzielbarer Jahresgewinn vor Steuern von 87.500 € ergibt. Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß danach eine Gefährdung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von drei im Amtsgerichtsbezirk K.tätigen Notaren nicht erkennbar ist. Hieran hat sich auch durch die weitere Entwicklung nichts zum Nachteil der Antragstellerin geändert. Nach Auskunft der Ländernotarkasse vom hat sich das Aufkommen an abgabepflichtigen Gebühren im Land Brandenburg im Jahr 2004 um 0,32 % gegenüber dem Jahr 2003 gesteigert. Auch wenn nicht unmittelbar entscheidungserheblich, ist jedenfalls indiziell darüber hinaus bedeutsam, daß im entsprechenden Zeitraum das Aufkommen der Antragstellerin an abgabepflichtigen Gebühren sogar um 15,94 % gestiegen ist.
Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat lediglich Anlaß zu folgendem ergänzenden Bemerken:
aa) Der durchschnittlich erzielbare Bruttogewinn von 87.500 € liegt - entgegen der Meinung der Antragstellerin - ganz erheblich über dem Gealt der Besoldungsgruppe R 1 (Eingangsstufe), von dem nicht nur Einkommensteuer zu entrichten ist, sondern auch Krankenversicherung für den von der staatlichen Beihilfe nicht gedeckten Teil der Gesundheitskosten bestritten werden muß.
bb) Auch der Senat hat keinen Anlaß, die Richtigkeit der Mitteilungen der Ländernotarkasse - eine Anstalt des öffentlichen Rechts - in Zweifel zu ziehen. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum diese zum Nachteil der Antragstellerin die ihr vorliegenden Zahlen manipuliert haben sollte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin, der von der Ländernotarkasse mitgeteilte Anstieg des Gebührenaufkommens im Amtsgerichtsbezirk K. von 2001 bis 2003 um 9,9 % decke sich nicht mit den Zahlen ihres Notariats; denn auch hier geht es um die Entwicklung des Gesamtgebührenaufkommens im Amtsgerichtsbezirk, die sich nicht mit derjenigen des Notariats der Antragstellerin decken muß. Die mitgeteilten Zahlen für 2004 hat die Antragstellerin nicht in Abrede genommen. Im übrigen würden gewisse Ungenauigkeiten in der Datenerhebung der Ländernotarkasse im Hinblick auf die oben dargelegten Maßstäbe nicht entfernt dazu führen, Zweifel an der Lebensfähigkeit dreier Notariate im Amtsgerichtsbezirk K.bzw. an der hinreichenden wirtschaftlichen Unabhängigkeit der dort amtierenden Notare zu begründen.
c) Die Antragstellerin ist durch die Entscheidung des Antragsgegners auch nicht in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Eine Richtlinie oder ständige Übung, mit der der Antragsgegner sich bei der Bedarfsprüfung nach § 4 BNotO durch Richtzahlen ("Versorgungswerte" etc.) gebunden hätte, gibt es in Brandenburg nicht. Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine derartige Selbstbindung einzugehen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß er bei der Bedarfsprüfung die subjektiven Rechte der in dem betroffenen Amtsgerichtsbezirk bereits amtierenden Notare allein durch Gewährleistung ihrer hinreichenden wirtschaftlichen Unabhängigkeit zu beachten hat. Vielmehr darf er, auch wenn er sich keine Richtzahlen vorgibt, in den verschiedenen Amtsgerichtsbezirken nicht willkürlich unterschiedliche Maßstäbe anlegen. Für einen derartigen Ermessensfehlgebrauch ist aber nichts ersichtlich.
Der Antragsgegner orientiert sich grundsätzlich an den Parametern (Rahmen bereinigter Urkunden-Nummern 1.400 ± 300 - für die Notarstellen im Bezirk Königs Wusterhausen war in den Jahren 2000 bis 2003 ein über dem Landesdurchschnitt liegendes Aufkommen an bereinigten Urkundennummern von 1.200 bis 1.300 jährlich zu verzeichnen -; durchschnittliches Gebührenaufkommen; Bevölkerungszahl), die die Notarkammer ihren Empfehlungen für die Wiederbesetzung oder Einziehung einer frei gewordenen Notarstelle zugrunde legt, zieht darüber hinaus aber auch Besonderheiten des jeweiligen Amtsbezirks bzw. der jeweiligen Notarstelle (nicht lebensfähige "Kleinstnotariate") in seine Abwägung mit ein. Deswegen kann es im Einzelfall dazu kommen, daß eine Notarstelle eingezogen oder wiederbesetzt wird, obwohl einer der genannten Parameter für eine gegenteilige Entscheidung spricht. Hiergegen ist, anders als die Antragstellerin ersichtlich meint, nichts zu erinnern, sofern nur nachvollziehbare, am Regelungsziel der Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege ausgerichtete Gründe die Ausübung des Organisationsermessens tragen. Nach diesen Maßstäben ist für eine willkürliche Ungleichbehandlung der Antragstellerin kein Anhaltspunkt vorhanden. Dies hat das Oberlandesgericht im einzelnen zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist demgemäß zurückzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DNotZ 2005 S. 947 Nr. 12
JAAAC-01456
1Nachschlagewerk:ja; BGHZ:nein; BGHR:ja