BGH Beschluss v. - IXa ZB 9/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114; ZVG § 52; EGZVG § 9; BayAGGVG Art. 30

Instanzenzug: LG Regensburg vom AG Straubing

Gründe

Der Antragsteller erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom , mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Straubing vom gleichen Tage verworfen worden ist. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden. Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Beschwerdegericht ist darin zu folgen, daß das durch privatschriftlichen Vertrag vom und die notarielle Vereinbarung vom zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vereinbarte Wohn- und Nutzungsrecht kein eingetragenes Altenteil im Sinne der §§ 52 ZVG, 9 EGZVG, Art. 30 BayAGGVG ist. Dieser Frage kommt entgegen der Ansicht des Landgerichts keine grundsätzliche Bedeutung zu, so daß auch von daher kein Anlaß besteht, Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (vgl. z. V. b. m. Nachw.)

Fundstelle(n):
WAAAC-01268

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein