BGH Beschluss v. - IXa ZB 52/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 850 f Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2ZPO n.F.; ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1 n.F.

Instanzenzug: LG Tübingen vom

Gründe

I.

Der Gläubiger - Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-K. GmbH - betreibt aus einem von der Insolvenzschuldnerin erwirkten Vollstreckungsbescheid vom über 3.069,90 DM zuzüglich weiterer Kosten und Zinsen gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. In dem Vollstreckungsbescheid ist als Schuldgrund der Hauptforderung angegeben "Miete für Kraftfahrzeug gem. RECHNUNG - 9124 vom " und "Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. RECHNUNG - 9124 13564 vom ". Am erließ das Amtsgericht Reutlingen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners bei der F. GmbH gepfändet wurde. Die Vollstreckung blieb wegen Vorpfändungen ohne Erfolg. Mit Schriftsatz vom beantragte die Insolvenzschuldnerin, den unpfändbaren Betrag gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO auf das Existenzminimum herabzusetzen. Dem Antrag war ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Urach vom beigefügt. Danach ist der Schuldner wegen Betruges zum Nachteil der Insolvenzschuldnerin (Inanspruchnahme der Leistungen, die zu dem Vollstreckungsbescheid geführt hatten) verurteilt worden.

Das Vollstreckungsgericht hat durch Beschluß vom dem Schuldner einen monatlichen pfandfreien Betrag von 1.321,90 DM eingeräumt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Tübingen den dem Schuldner monatlich verbleibenden Betrag auf 1228,56 € festgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Gläubiger die Wiederherstellung der vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung.

II.

Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Gläubigers ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F. statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n. F. form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Eine Herabsetzung des unpfändbaren Betrages scheidet hier schon deswegen aus, weil der zu vollstreckende Titel nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage nennt und deshalb § 850 f Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist (vgl. , NJW 2003, 515 f). Falls der Gläubiger erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm nach Erwirken des Titels zuwachsen, zur erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung in der Lage ist, kann das Vollstreckungsgericht dem Antrag auf eine privilegierte Pfändung nur stattgeben, wenn der Gläubiger dem Gericht eine Urkunde vorlegt, in welcher der Schuldner einer solchen Pfändung zustimmt. Daran fehlt es hier; der Schuldner nimmt eine unerlaubte Handlung sogar in Abrede, wie sich aus seinem Schreiben vom ergibt. Dem Gläubiger ist deshalb zuzumuten, Feststellungsklage zu erheben, um dem Schuldner, der bisher keinen Anlaß hatte, sich gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu wehren, eine sachgerechte Verteidigung vor dem Prozeßgericht zu ermöglichen (BGH aaO).

Fundstelle(n):
LAAAC-01237

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein