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Einkommensteuer; | Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne (§ 3 Nr. 66 EStG)
Durch das Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung v. (BGBl I 3121; NWB G F. 2 S. 713) ist die durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vorgesehene Streichung der Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne verschoben worden. Die Steuerbefreiung kann deshalb noch für Sanierungen in Wirtschaftsjahren, die im Jahr 1997 enden, beansprucht werden. § 52 Abs. 2i EStG wird wie folgt gefaßt: ,,(2i) § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 821) ist letztmals auf Erhöhungen des Betriebsvermögens anzuwenden, die in dem Wirtschaftsjahr entstehen, das vor dem endet.''