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BAG 21.08.1997 5 AZR 713/96

Berufsausbildung; | Schriftform des Ausbildungsvertrages

Ein Berufsausbildungsvertrag ist nicht wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBiG formnichtig; diese Vorschrift hat nur deklaratorische Bedeutung und ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Berufsausbildungsvertrages. Hieran hat sich auch durch die Nachweisrichtlinie und das Nachweisgesetz v. (BGBl I S. 946) nichts geändert ().

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