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BGH Urteil v. - IX ZR 9/99

Gesetze: ZPO § 845

Leitsatz

a) Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners muß die Forderung, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie die Pfändung der Forderung selbst.

b) Die rangwahrende Arrestwirkung einer Vorpfändung beschränkt sich im Falle einer weitergehenden endgültigen Pfändung auf die vorgepfändeten Forderungen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1436 Nr. 28
DB 2001 S. 2601 Nr. 49
VAAAC-01050

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BGH, Urteil v. 08.05.2001 - IX ZR 9/99

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