Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: -
Instanzenzug:
Gründe
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (zum Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden und pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts vgl. , NJW 2004, 2817) und ist im Ergebnis richtig entschieden. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten sind nicht hinreichend dargetan. Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom war unter Berücksichtigung des Standes der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Jahre 1997 und der Interessenlage des Beklagten zwar risikobehaftet, aber vertretbar. Den Klägern fällt jedenfalls keine schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Beratungspflicht zur Last. Im übrigen ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte im Falle einer umfassenden Belehrung über die Risiken der Vollstreckung ohne vorheriges Erkenntnisverfahren und die Alternativen hierzu (Leistungsklage, Feststellungsklage) von einer Vollstreckung aus der notariellen Urkunde von vornherein Abstand genommen hätte.
Fundstelle(n):
EAAAC-01047
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein