BGH Urteil v. - IX ZR 482/00

Leitsatz

[1] Die Zahlung des Haftpflichtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers auch für den Teil der Ansprüche dar, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt. Anders liegt es dann, wenn der Versicherer erkennbar zum Ausdruck bringt, daß er die über die Deckungssumme hinausgehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht anerkennen wolle. Da es auf die objektive Auslegung der Erklärung des Versicherers ankommt, schadet es nicht, daß der Geschädigte der umfassenden Unterbrechungswirkung mißtraut, ohne daß dies in einer Erklärung des Versicherers einen Anhalt findet (im Anschluß an BGH, NJW 1979, 866, 867).

Gesetze: BGB § 208 a. F.

Instanzenzug: LG Mannheim vom

Tatbestand

Der am geborene Kläger wurde auf der Anfahrt zu einer Sportveranstaltung als Beifahrer bei einem Verkehrsunfall infolge vereister Fahrbahn am schwerstens verletzt und benötigt seitdem Vollzeitpflege. Das Unfallfahrzeug wurde von einem Sportkameraden des Klägers gesteuert. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung ist auf 7,5 Mio. DM begrenzt. Der Haftpflichtversicherer hat seine Einstandspflicht anerkannt und erbringt regelmäßig Leistungen. Davon waren Anfang April 1998 bereits 2,2 Mio. DM verbraucht. Der Kläger befürchtet, daß die Versicherungssumme zur Deckung der unfallbedingten Aufwendungen nicht ausreichen wird. Als anderweitige Ersatzmöglichkeit kam der Fahrer des Unfallfahrzeugs in Betracht. Die von dem Kläger alsbald nach dem Unfall mandatierten Rechtsanwälte - die jetzigen Beklagten - haben diesen allerdings bis zur Beendigung des Mandats im September 1996 nicht gerichtlich in Anspruch genommen. Der Kläger geht davon aus, daß der Anspruch gegen den Fahrer verjährt ist, und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten.

Gründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe ein Feststellungsinteresse, weil Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu verjähren drohten und eine Leistungsklage noch nicht erhoben werden könne. Die Feststellungsklage sei auch gerechtfertigt. Die Beklagten hätten ihre anwaltlichen Pflichten verletzt, weil sie keine Maßnahmen getroffen hätten, um die Verjährung der Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Fahrer des Unfallfahrzeugs zu verhindern. Durch die Untätigkeit der Beklagten sei dem Kläger ein Schaden entstanden. Denn Ansprüche gegen den Fahrer seien verjährt. Vertragliche Ansprüche, die gegebenenfalls erst in dreißig Jahren verjährten (§ 195 BGB a.F.), stünden dem Kläger nicht zu. Bei Gefälligkeitsfahrten im Straßenverkehr fehle es in der Regel - so auch im vorliegenden Fall - an einem Rechtsbindungswillen. Der Kläger habe zwar den deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB; ein stillschweigender Haftungsverzicht sei nicht anzunehmen. Dieser Anspruch sei indes verjährt. Der Eintritt eines weiteren Schadens nach Aufbrauchen der Versicherungssumme sei keineswegs unwahrscheinlich.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Klage ist bereits deshalb abzuweisen, weil die Beklagten den Kläger durch ihre Untätigkeit nicht geschädigt haben. Etwaige Ansprüche des Klägers gegen den Fahrer aus § 823 Abs. 1 BGB waren zu dem Zeitpunkt, als der Kläger das Mandat beendete, weder verjährt noch drohte insoweit alsbald die Verjährung.

a) Nach § 852 BGB a.F. verjährt ein Anspruch des Klägers gegen den Fahrer in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem er Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Da er bereits mit dem Unfall diese Kenntnis hatte, wäre die Verjährungsfrist ohne Unterbrechung oder Hemmung bereits am , 24.00 Uhr, abgelaufen.

b) Indes ist die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall gemäß § 208 BGB a.F. unterbrochen worden.

Die Zahlung des Kraftfahrtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers dar; es erfaßt auch den Teil der Ansprüche, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt (, NJW 1970, 1119; v. - VI ZR 20/88, NJW-RR 1989, 278). Ein gleiches gilt im Verhältnis des Versicherers zu den mitversicherten Personen, insbesondere dem Fahrer (, NJW 1979, 866, 867). Insoweit ist der Versicherer kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 5 AKB) als ermächtigt anzusehen, Ansprüche zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben (BGHZ 28, 244, 246; , MDR 1990, 612, 613; vgl. ferner Stiefel/Hofmann, AKB 16. Aufl. § 10 Rn. 132).

Etwas anderes gilt, wenn der Versicherer erkennbar zum Ausdruck bringt, daß er die über die Deckungssumme hinausgehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht anerkennen wolle ( und v. , jeweils aaO). Im vorliegenden Fall ist nicht dargelegt, daß der Versicherer die Wirkung seines Anerkenntnisses jemals eingeschränkt hat.

Die Revisionserwiderung verweist darauf, daß der Kläger - seinerzeit vertreten durch die Beklagten - selbst nicht auf eine Unterbrechungswirkung der Zahlungen über die Deckungssumme hinaus vertraut habe. In der Tat haben die Beklagten in einem Schreiben an den Versicherer vom erklärt, sie müßten die Einleitung gerichtlicher Schritte gegen Fahrer und Halter des Unfallfahrzeugs prüfen, wenn seitens des Versicherers "keine entsprechende Freistellung oder sonstige rechtlich wirksame Erklärung erfolgt". Die Frage, ob für die Beschränkung der Unterbrechungswirkung eine Erklärung des Versicherers erforderlich ist oder ob auch das fehlende Vertrauen des Geschädigten in eine umfassende Anerkennung hierfür ausreichen kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Senat beantwortet diese Frage nunmehr dahin, daß nicht die subjektive Sicht des Zahlungsempfängers, sondern die - nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegende - Erklärung des Zahlenden oder dessen sonstiges, zur Kenntnisnahme des Zahlungsempfängers bestimmtes Verhalten entscheidend ist. Da ein Vertrauen, zu dem der Schuldner - oder der für den Schuldner handelnde Versicherer - keinen Anlaß gegeben hat, im Sinne des § 208 BGB a.F. unbeachtlich ist, muß Entsprechendes auch im umgekehrten Fall des Mißtrauens gelten (vgl. , WM 1988, 168, 169 f; v. - VII ZR 136/92, WM 1994, 307, 308; ferner OLG Düsseldorf GI 2004, 82). Im übrigen ist so die wünschenswerte Klarheit über den Umfang des Anerkenntnisses am besten gewährleistet.

c) Auf das Schreiben des Versicherers vom kommt es nicht an. Denn wenn darin eine Begrenzung der Anerkennungswirkung zum Ausdruck käme - was die Revision mit beachtlichen Gründen ablehnt -, wäre dadurch erst die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beklagten aber schon nicht mehr die anwaltlichen Vertreter des Klägers.

d) Aus demselben Grunde ist unerheblich, wie sich die Verjährung nach dem neuen Schuldrecht gestaltet (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB).

2. Ebensowenig kommt es auf die Fragen an, ob der Fahrer dem Kläger, der sich auf die Gefälligkeitsfahrt eingelassen hat, den Einwand der schuldhaften Selbstgefährdung hätte entgegensetzen können, wie die Revision (unter Berufung auf , NJW 1992, 2474) meint, und ob zwischen Fahrer und Beifahrer für den Fall der Schädigung aufgrund leichter Fahrlässigkeit ein konkludenter Haftungsausschluß in dem Umfang vereinbart worden ist, in dem der Schaden über die Deckungsgrenze hinausgeht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAC-00908

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja