BGH Beschluss v. - IX ZR 46/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 142

Instanzenzug:

Gründe

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Anfechtung von Verrechnungen, die eine Bank im Rahmen eines vertraglich eingeräumten Kreditrahmens vornimmt, nur solange und soweit gemäß § 142 InsO eingeschränkt, wie die Annahme der Leistung nicht der Deckung eigener Forderungen des Empfängers dient, sondern der Erfüllung von Vertragspflichten gegenüber sachlich betroffenen Auftraggebern (BGHZ 150, 122, 128, 130; , WM 2004, 1575, 1576; vom - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577). Belastungsbuchungen, die eigene Forderungen der Bank betreffen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Fundstelle(n):
KAAAC-00890

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein