BGH Beschluss v. - IX ZR 409/00

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 554b

Instanzenzug: OLG Naumburg vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich einwandfrei entschieden worden (§ 554b ZPO a.F.).

1. Da die Bürgschaft vom die frühere vom 5. April desselben Jahres ersetzte, gehören zu den Anlaßkrediten auch die am 5. April geschlossenen Darlehensverträge.

2. Die Bürgschaft ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil der Beklagte als Mitgesellschafter ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den Krediten hatte und nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Tatrichters die Klägerin das Bürgenrisiko nicht schuldhaft verharmlost hat.

3. Eine anfängliche sittenwidrige Übersicherung der Klägerin hat das Berufungsgericht ebenso fehlerfrei verneint wie einen Verstoß gegen die ihr bei Verwertung des Sicherungsguts obliegende Sorgfaltspflicht.

4. Die in Ziffer 2 des Bürgschaftsformulars enthaltene Klausel ist unwirksam; der zuerkannte Zinsanspruch ist jedoch deshalb berechtigt, weil der Beklagte mit Schreiben vom in Verzug gesetzt worden ist (vgl. , WM 2002, 1836, 1839).

Fundstelle(n):
AAAAC-00837

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein