BGH Urteil v. - IX ZR 36/02

Leitsatz

[1] a) Regelungen in einem Insolvenzplan sind nach den allgemeinen Vorschriften auszulegen.

b) Die Klausel "§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung" im gestaltenden Teil des Insolvenzplans genügt in der Regel als Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen.

Gesetze: BGB § 133 A; BGB § 157 A; InsO § 259 Abs. 3 Satz 1

Instanzenzug: LG Erfurt 3 O 290/01 vom OLG Jena 2 U 1033/01 vom

Tatbestand

Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der verklagten Transportgesellschaft, gestützt auf die Vorschriften der Insolvenzanfechtung, die Herausgabe einer größeren Menge von Fahrrädern. Die Beklagte, welche die Fahrräder transportieren sollte, beruft sich wegen ausstehender Frachtlöhne auf ein Pfandrecht nach § 464 HGB. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe das Pfandrecht in anfechtbarer Weise erlangt, weil sie bei der Übernahme der Fahrräder ihre Leistungsbereitschaft nur vorgetäuscht habe.

Nachdem am ein Insolvenzplan angenommen und gerichtlich bestätigt worden ist, hat das Insolvenzgericht am das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nunmehr streiten die Parteien darüber, ob der Kläger berechtigt ist, den Anfechtungsprozess fortzuführen. Der Kläger beruft sich auf § 259 Abs. 3 InsO und eine Klausel in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans, die folgendermaßen lautet:

"§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung".

Das Landgericht (LG Erfurt ZIP 2001, 1646) hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger durch die inhaltlich allzu unbestimmte Klausel nicht wirksam ermächtigt worden sei, den Anfechtungsrechtsstreit nach Beendigung seines Amtes fortzuführen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2002, 538 veröffentlicht ist, die Auffassung vertreten, der Kläger sei weiter prozessführungsbefugt, und die Sache an das Landgericht zur Entscheidung in der Sache zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Gründe

Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die im Insolvenzplan enthaltene Bestimmung, "§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung", habe dem Kläger die Befugnis verleihen sollen, einen im Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängigen Rechtsstreit über eine Insolvenzanfechtung fortzuführen. Als privatrechtlicher Vertrag eigener Art sei der Insolvenzplan in zumindest entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Die in der fraglichen Klausel enthaltene Bezugnahme auf § 259 Abs. 3 InsO könne nicht so verstanden werden, dass eine Fortführungsbefugnis nur vereinbart werden könne, sondern sie verleihe unmittelbar diese Befugnis. Da die Entscheidung, ob er davon Gebrauch machen wolle, stets beim Insolvenzverwalter verbleibe, habe die von der Beklagten verlangte Präzisierung der Befugnis keinen Sinn. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle mit dem Ausnahmetatbestand des § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO lediglich verhindert werden, dass die auf die Annahme und Bestätigung des Insolvenzplans folgende Aufhebung des Insolvenzverfahrens von einem Anfechtungsgegner zur Prozessverschleppung genutzt werde. Daraus lasse sich nicht entnehmen, dass die Verleihung der Fortführungsbefugnis auf bestimmte Prozesse bezogen sein müsse. Zudem müsse es möglich sein, auch solche Sachverhalte zum Gegenstand eines Anfechtungsrechtsstreits zu machen - und den Insolvenzverwalter zu dessen Fortführung zu ermächtigen -, die erst nach der Beschlussfassung über die Annahme des Insolvenzplans bekannt würden. Eine großzügige Auslegung der Regelung über die Verleihung der Fortführungsbefugnis widerspreche nicht dem richtig verstandenen Gläubigerschutz. Ein einzelner Gläubiger, der etwas aus der künftigen Masse in anfechtbarer Weise erlangt und dem Insolvenzplan insgesamt in der Annahme zugestimmt habe, er habe, weil die Anfechtungsklage noch nicht anhängig sei, fortan nichts mehr zu befürchten, sei nicht schutzwürdig. Schutz verdiene demgegenüber die Gläubigergesamtheit, deren Interesse darauf gerichtet sei, dass die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen nicht durch die Verfahrensaufhebung verhindert werde.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Ob die hier in Rede stehende Klausel in dem Insolvenzplan dem Insolvenzverwalter die Befugnis verleiht, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Beendigung des Amts als Insolvenzverwalter einen Rechtsstreit über Anfechtung fortzuführen, wird nicht nur - wie die beiden instanzgerichtlichen Entscheidungen des vorliegenden Verfahrens zeigen - in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Die Frage ist auch im Schrifttum umstritten (dem LG Erfurt stimmen zu MünchKomm-InsO/Huber, § 259 Rn. 21 und Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 259 Rn. 11; demgegenüber folgen dem Berufungsgericht Braun, InsO 2. Aufl. § 259 Rn. 7; ders. in Nerlich/Römermann, InsO Stand März 2005 § 259 Rn. 7; Michels EWiR 2002, 293; kritisch zum Urteil des LG Erfurt auch Neußner EWiR 2001, 1067; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch der Insolvenzordnung 3. Aufl. S. 1025, sehen in ihrem "Muster-Insolvenzplan" eine Bestimmung vor, die sich von derjenigen, die im Streitfall verwendet worden ist, nicht wesentlich unterscheidet).

2. Das Landgericht hat sein Urteil darauf gestützt, dass der Insolvenzplan keine ausdrückliche Befugnis des Insolvenzverwalters zur Fortführung von Anfechtungsprozessen auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens enthalte; die Verleihung einer solchen Befugnis setze eine eindeutige, nicht auslegungsbedürftige Regelung im Insolvenzplan voraus. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht eine Auslegung der fraglichen Bestimmung für zulässig und geboten gehalten und dabei auf einen "abstrakten Empfängerhorizont" abgestellt. Im Grundsatz ist dem Oberlandesgericht zu folgen; allerdings ist die Klausel so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte.

a) Wenngleich es wünschenswert wäre, dass alle Regelungen im gestaltenden Teil eines Insolvenzplans klar, ohne weiteres verständlich und deshalb nicht auslegungsbedürftig abgefasst werden, kann daraus kein Auslegungsverbot hergeleitet werden, falls es im Einzelfall an dieser Klarheit fehlt. Unter solchen Umständen sind selbst generelle und abstrakte Anordnungen mit Normcharakter auszulegen, sofern sie überhaupt auslegungsfähig sind.

Dieser Grundsatz gilt auch für die zwischen den Parteien streitige Klausel. Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO erfordert nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine Regelung im Insolvenzplan, welche die Befugnis des Insolvenzverwalters zur Fortsetzung von Anfechtungsprozessen näher beschreibt. Nach früherem Recht erledigte sich ein von dem Konkursverwalter eingeleiteter, aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Anfechtungsprozess (§§ 29 ff KO) mit der Aufhebung des Konkursverfahrens nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsvergleichs (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 192 Rn. 3; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 192 Anm. 2). Diese Rechtslage hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung als unbefriedigend empfunden, weil sie einen Anreiz für den Anfechtungsgegner schaffe, den Prozess zu verschleppen (Amtl. Begründung zu § 306 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 214). Deshalb wurde mit § 259 Abs. 3 InsO die Möglichkeit geschaffen, im Insolvenzplan für den Insolvenzverwalter das Fortbestehen der Prozessführungsbefugnis vorzusehen. Die Meinung des Berufungsgerichts, der Schutz des Anfechtungsgegners gebiete nicht die konkrete Ausgestaltung einer derartigen Regelung, ist zutreffend. Würde ganz davon abgesehen, den Insolvenzverwalter zur Fortführung zu ermächtigen, sähe sich der Anfechtungsgegner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Einzelgläubigeranfechtung ausgesetzt (§ 18 Abs. 1 AnfG). Für die Berechnung der nach §§ 3, 4 und 6 AnfG zu beachtenden Fristen müsste dann § 18 Abs. 2 AnfG analog gelten. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens begründet somit grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Vertrauen darauf, den anfechtbar erworbenen Gegenstand endgültig behalten zu können.

Wollte man - mit der Revision - verlangen, dass die fortzuführenden Anfechtungsprozesse in der Ermächtigung an den Insolvenzverwalter konkret bezeichnet werden, so hätte dies zur Folge, dass der Insolvenzverwalter im Zeitraum zwischen der Abstimmung über den Insolvenzplan und der Verfahrensaufhebung aufgrund erst jetzt bekannt gewordener Tatsachen keine Anfechtungsklagen mehr erheben könnte. Dieses Ergebnis stünde nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts im Widerspruch zu dem Ziel des Insolvenzverfahrens, durch das Rückgängigmachen anfechtbarer Verringerungen des Schuldnervermögens die Gläubigergesamtheit bestmöglich und gleichmäßig zu befriedigen (zu diesem Verfahrensziel vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, §§ 1 Rn. 20 ff, 52; MünchKomm-InsO/Kirchhof, vor §§ 129 bis 147 Rn. 2). Dazu muss der Plan vorsehen, dass etwaige Erträge aus vom Insolvenzverwalter nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgreich fortgeführten Anfechtungsprozessen unter den Gläubigern verteilt werden (vgl. MünchKomm-InsO/Huber, § 259 Rn. 23, 26).

b) Art und Umfang der Auslegung haben sich nach dem Wesen des Insolvenzplans zu richten.

Im Schrifttum wird dieser entweder als Vergleich im Sinne des § 779 BGB (Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, § 254 Rn. 13) oder als privatrechtlicher Vertrag eigener Art angesehen (Kübler/Prütting/Otte, InsO § 217 Rn. 65; wohl auch Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 254 Rn. 1: "rechtsgeschäftlicher Gesamtakt", und Braun, aaO vor § 217 Rn. 1: "mehrseitige Verwertungsvereinbarung der Gläubiger"), oder es wird ihm eine Doppelnatur als gemischt materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vertrag beigemessen (so MünchKomm-InsO/Eidenmüller, § 217 Rn. 33 f). In jedem Falle seien die §§ 133, 157 BGB anwendbar (MünchKomm-InsO/Eidenmüller aaO Rn. 47; Uhlenbruck/Lüer, aaO § 254 Rn. 11; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, § 254 Rn. 13). Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt dazu noch nicht vor.

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Insolvenzplan nicht als Vergleich angesehen wurde. Er sei vielmehr "die privatautonome, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Übereinkunft der mitspracheberechtigten Beteiligten über die Verwertung des haftenden Schuldnervermögens unter voller Garantie des Werts der Beteiligtenrechte" (Allgem. Begründung zum RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 91).

Nach Auffassung des Senats ist der Insolvenzplan ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert. Die Gläubigergemeinschaft hat nicht aus freiem Willen zusammengefunden; sie ist vielmehr eine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zusammengefügte Schicksalsgemeinschaft. Der Wille einzelner Gläubiger kann durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden (§§ 244 ff InsO). Dies zeigt, dass der Insolvenzplan, auch wenn seine Annahme weitgehend auf der Willensübereinkunft der Beteiligten beruht, kein Vertrag im herkömmlichen Sinne ist.

Dennoch ist für die Auslegung des Insolvenzplans, soweit nicht sein vollstreckbarer Teil betroffen ist, das individuelle Verständnis derjenigen maßgebend, die ihn beschlossen haben. Eine Auslegung nach dem objektiven Erklärungsbefund, wie sie etwa bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGHZ 7, 365, 368; , NJW 1992, 2629), Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften (vgl. BGHZ 116, 359, 364; , NJW 1979, 2102; v. - II ZR 94/89, NJW 1990, 2684, 2685), Emissionsprospekten (vgl. , NJW 2001, 1270, 1271) oder Satzungen von Körperschaften (vgl. BGHZ 113, 237, 240; 123, 347, 350) stattfindet, ist nicht zulässig. In den genannten Fällen ist die objektive Auslegung angemessen, weil die Regelungen sich an einen weiten, im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung noch gar nicht absehbaren Personenkreis wenden, dem der Wille derjenigen, welche die fraglichen Erklärungen abgegeben haben, nicht bekannt sein kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen beanspruchen normähnlich Gültigkeit, weil sie für eine unbestimmte Vielzahl von Geschäftsvorfällen gelten sollen. Die Publikumsgesellschaft hat sich weitgehend von ihren Gründern "abgelöst", und die Existenz der Körperschaft ist von der Mitgliedschaft der Gründer unabhängig (MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche, 4. Aufl. § 133 Rn. 34). Demgegenüber ändert sich die Zusammensetzung der von dem Insolvenzplan betroffenen Gläubigergemeinschaft jedenfalls nach dessen Annahme nicht mehr. Eine normative Wirkung für eine über den Kreis derjenigen, die den Plan beschlossen haben, hinaus gehende Personenzahl kommt dem Plan nicht zu.

3. Die Richtigkeit der Auslegung individueller Willenserklärungen kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und den wesentlichen Auslegungsstoff berücksichtigt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. , NJW 2000, 2508, 2509; v. - VIII ZR 235/00, NJW 2001, 3775, 3776; v. - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236). Insofern gibt die Auslegung des Berufungsgerichts zu keinen Beanstandungen Anlass.

a) Nach Ansicht der Revision darf es dem Insolvenzverwalter nicht erlaubt werden, die gesetzlich geforderte Ermächtigung zur Fortführung anhängiger Anfechtungsrechtsstreite "durch die Verwendung derart nichtssagender und sachlich undurchsichtiger Formulierungen ... zu erschleichen". Von einer dahin gehenden Absicht des Klägers kann jedoch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten keine Rede sein. Danach hat der Kläger ihrem anwaltlichen Vertreter während einer Pause des Erörterungstermins am mitgeteilt, er wolle die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten praktizierten Sicherungsmaßnahmen noch überprüfen. Die Interessen des Schuldners sind nicht verletzt, weil er - anwaltlich vertreten - den Insolvenzplan im Benehmen mit dem Kläger ausgearbeitet hat. Was in dem dort in Bezug genommenen § 259 Abs. 3 InsO steht, mussten die beteiligten Rechtsanwälte wissen.

Ob die Regelung überdies im Rahmen des Erörterungstermins ausdrücklich diskutiert worden ist, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, ist somit unerheblich.

b) Auch unabhängig von den genannten Tatumständen verstößt die Auslegung des Berufungsgerichts - entgegen der Auffassung der Revision - nicht gegen den Grundsatz, dass der Empfängerhorizont maßgeblich ist. Eine Bestimmung in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans darf als Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Fortführung von Anfechtungsprozessen über die Beendigung seines Amts hinaus nur dann angesehen werden, wenn sie nach dem ungekünstelten Verständnis derjenigen, an die sich die Erklärung richtet - das sind die den Insolvenzplan beschließenden Gläubiger und allenfalls noch der Schuldner, der dem Insolvenzplan widersprechen kann (§ 247 Abs. 1 InsO) -, in diesem Sinne aufgefasst werden kann. Dies hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht.

Wenn es in dem gestaltenden Teil eines Insolvenzplans heißt, "§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung", ist es den Personen, die über die Annahme des Plans zu entscheiden haben und nicht wissen, was in der genannten Gesetzesbestimmung steht, zuzumuten, diese nachzulesen. Tun sie dies, können sie nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu dem Ergebnis gelangen, die Regelung enthalte lediglich eine Verweisung auf die gesetzlich eröffnete Möglichkeit zur Ermächtigung des Insolvenzverwalters, bringe jedoch nicht zum Ausdruck, dass die den Insolvenzplan beschließenden Beteiligten den Willen hätten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und dem Insolvenzverwalter konstitutiv die gesetzlich erlaubte Ermächtigung zu erteilen. Dieses Auslegungsergebnis des Tatrichters ist möglich und nahe liegend; denn eine dem Verständnis der Revision entsprechende Bestimmung in dem Insolvenzplan wäre sinnlos, weil sie lediglich das Gesetz wiederholen und keinerlei Rechtswirkungen äußern würde.

Die Betroffenen hatten ausreichend Gelegenheit, sich mit der Regelung des § 259 Abs. 3 InsO vertraut zu machen. Ein Abdruck des Insolvenzplans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts ist den Beteiligten, insbesondere den Gläubigern und dem Schuldner, mit der Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin zu übersenden (§ 235 Abs. 3 Satz 2 InsO). Falls lediglich eine Zusammenfassung mitgeteilt wird, muss diese die Ermächtigung gemäß § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO enthalten. Ob im vorliegenden Fall der vollständige Plan oder die Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts übersandt worden ist und welchen Inhalt gegebenenfalls die Zusammenfassung hatte, haben die Parteien nicht vorgetragen. Die Beklagte hat jedenfalls nicht behauptet, die streitgegenständliche Regelung sei ihr nicht rechtzeitig mitgeteilt worden.

c) Durch eine lediglich abstrakt gefasste Ermächtigung an den Insolvenzverwalter zur Fortführung von Anfechtungsprozessen werden auch keine anderweitigen, schützenswerten Interessen der an einem Insolvenzplan Beteiligten verletzt.

aa) Wenn der Insolvenzverwalter Anfechtungsprozesse auch nach der Beendigung seines Amtes noch fortführen darf, berührt dies die Interessen der Gläubigergesamtheit nicht wesentlich. Schon vor Einleitung eines Rechtsstreits - also bevor die Frage der Fortführung nach Beendigung seines Amts Bedeutung gewinnen kann - muss der Insolvenzverwalter die Vorschrift des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO in den Blick nehmen. Danach hat der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder - falls ein solcher nicht besteht - der Gläubigerversammlung einzuholen, wenn er einen Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig machen will. Dadurch wird dem Interesse der Gläubiger an der Vermeidung von Prozesskostenrisiken Rechnung getragen. Soweit es um die Fortführung eines Anfechtungsprozesses geht, tragen die Gläubiger, falls der Insolvenzverwalter in diesem Prozess unterliegt, keinerlei Kostenrisiko, wenn der Rechtsstreit - wie es dem gesetzlichen Regelfall entspricht - für Rechnung des Schuldners fortgeführt wird (§ 259 Abs. 3 Satz 2 InsO). Andererseits steht, wenn der Insolvenzverwalter obsiegt, das Erlangte dem Schuldner zu (MünchKomm-InsO/Huber, § 259 Rn. 23). Die Gläubiger können jedoch nunmehr im Wege einer Einzelzwangsvollstreckung darauf zugreifen (Huber, AnfG 9. Aufl. § 18 Rn. 5). Wird im Insolvenzplan bestimmt, dass der Rechtsstreit für Rechnung der Gläubiger fortgeführt wird (vgl. dazu MünchKomm-InsO/Huber, § 259 Rn. 24), partizipieren diese zwar an dem Erfolg wie dem Misserfolg. Eine derartige vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung (vgl. § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO) kann aber durch die Klausel "§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung", ohnehin nicht vereinbart werden.

bb) Auch die Interessen des Anfechtungsgegners stehen nicht entgegen. Allerdings geht es nicht nur darum, diesen vor einer Anfechtung zu schützen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass er dem Insolvenzplan möglicherweise nur deshalb zugestimmt hat, weil er davon ausgegangen ist, Leistungen, die er von dem Schuldner vor der Insolvenzeröffnung erhalten hat, seien nicht mehr anfechtungsgefährdet, falls dem Insolvenzplan hierzu kein ausdrücklicher Vorbehalt zu entnehmen sei. Ein solcher Irrtum wäre jedoch nur ein Motivirrtum. Im Übrigen hätte der Gläubiger, wenn ihm die Absicht des Insolvenzverwalters zur Erhebung der gegen ihn gerichteten Anfechtungsklage bekannt gewesen wäre und er deshalb gegen die Annahme des Insolvenzplans gestimmt hätte, diese letztlich wegen des Obstruktionsverbots nach § 245 InsO nicht verhindern können.

cc) Auch im Schuldnerinteresse muss die fortbestehende Prozessführungsbefugnis des früheren Insolvenzverwalters nicht deshalb verneint werden, weil die Anfechtungsprozesse, die nach Aufhebung des Verfahrens vom früheren Insolvenzverwalter fortgeführt werden sollen, im Insolvenzplan nicht konkret angegeben wurden.

Wenn der Plan - wie im vorliegenden Fall - vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter im Benehmen mit dem Schuldner vorgelegt worden ist, hatte es dieser selbst in der Hand, die Angaben in dem Plan so konkret zu fassen, wie es ihm angemessen erschien.

Stammt der Plan ausschließlich vom Insolvenzverwalter, können die Interessen des Schuldners allenfalls berührt sein, wenn die Anfechtungsprozesse für seine Rechnung fortgeführt werden (§ 259 Abs. 3 Satz 2 InsO) und er geltend machen kann, er hätte, wenn ihm die fortzuführenden Prozesse konkret bekannt gegeben worden wären, deren Aussichten, somit auch die Kostenrisiken, deutlich negativer beurteilt als der Insolvenzverwalter. In einem derartigen Fall wäre sein Widerspruch gegen den Plan jedoch unbeachtlich (§ 247 Abs. 2 InsO). Der Schuldner würde durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt als ohne ihn (§ 247 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Ohne den Plan würde das Insolvenzverfahren fortgeführt. Dann würde die Masse - also das Vermögen des Schuldners im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und sein Neuerwerb - für die Prozesskosten haften. Außerdem erhielte kein Gläubiger durch den Plan einen wirtschaftlichen Wert, der den vollen Betrag seines Anspruchs überstiege (§ 247 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

4. Die Auslegung des Berufungsgerichts verbietet sich nicht deshalb, weil es vorliegend um die Ermächtigung zur Prozessgeschäftsführung geht. Der Insolvenzverwalter, der aufgrund der Ermächtigung nach § 259 Abs. 3 InsO einen Anfechtungsprozess für Rechnung des Schuldners fortführt, ist als gewillkürter Prozessstandschafter anzusehen (MünchKomm-InsO/Huber, § 259 Rn. 22; Nerlich/Römermann/Braun, § 259 Rn. 7). Die Ermächtigung zur gewillkürten Prozessstandschaft kann sich aus schlüssigem Verhalten (BGHZ 25, 250, 260; 94, 117, 122; 145, 383, 386) und auch im Wege der Auslegung ergeben (vgl. , NJW-RR 2002, 20, 21).

Das Auslegungsergebnis des Tatrichters läuft nicht auf eine Generalermächtigung für Rechtsstreitigkeiten einer bestimmten Art hinaus, die bei der gewillkürten Prozessstandschaft als unzulässig betrachtet wird (vgl. Musielak/Weth, ZPO 4. Aufl. § 51 Rn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. vor § 50 Rn. 45). Die dem Insolvenzverwalter erteilte Ermächtigung beschränkt sich vielmehr auf die im Zeitpunkt der Verfahrensaufhebung anhängigen Anfechtungsprozesse. Sie entspricht genau der gesetzlich vorgesehenen Befugnis und enthält damit eine hinreichend konkrete Bezeichnung.

III.

Die Aufhebung des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft. Für die Berufung galt das vor dem geltende Recht weiter, weil die mündliche Verhandlung erster Instanz vor dem geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Da das erstinstanzliche Verfahren durch das abweichende Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht betroffen war, lagen die Voraussetzungen für die Aufhebung des Verfahrens nach § 539 ZPO a.F. nicht vor.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2006 S. 491 Nr. 7
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2006 S. 447
WM 2006 S. 44 Nr. 1
ZIP 2006 S. 39 Nr. 1
LAAAC-00787

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja