BGH Beschluss v. - IX ZR 34/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 51 b

Instanzenzug: OLG Hamburg

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Zu Recht hat das Berufungsgericht einen etwaigen Anspruch als verjährt angesehen. Ist das Mandat objektiv nicht vollständig bearbeitet - wie hier zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann -, beginnt die Verjährungsfrist gemäß der zweiten Alternative des § 51 b BRAO dennoch zu laufen, wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten anzeigt, daß er von einer Beendigung ausgeht (, NJW 1979, 264, 265; v. - VI ZR 3/82, VersR 1984, 162, 163; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 51 b Rn. 24). Eine derartige Anzeige hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung, die von der Revision nicht mit erfolgversprechenden Verfahrensrügen angegriffen worden ist, der Mitteilung der Schlußrechnung und dem sich daran anschließenden Verhalten der Beklagten entnommen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAC-00766

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein