BGH Beschluss v. - IX ZR 323/00

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 95; GesO § 7 Abs. 5

Instanzenzug:

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nur auslaufendes Recht betrifft. Sie ist vom Berufungsgericht richtig entschieden worden (§ 554 b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, daß § 95 InsO ergänzend zum Verständnis des § 7 Abs. 5 GesO herangezogen werden kann. Die Auslegung des § 95 InsO durch das Berufungsgericht entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom - IX ZR 147/03, ZIP 2004, 1608; zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAC-00742

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein