BGH Beschluss v. - IX ZR 302/00

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 554 b

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Die Klägerin konnte unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, daß die Übernahme der Bürgschaft den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Beklagten zu 1 diente und dieser deshalb kein für ihn unzumutbares Risiko auf sich nahm (vgl. , WM 2001, 2156, 2157).

Fundstelle(n):
QAAAC-00716

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein