Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Eigenheimzulage; | Erstjahr im Sinne von § 5 EigZulG
In einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung stellt der fest, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob Erstjahr i. S. von § 5 EigZulG das Jahr ist, in dem ein Antragsteller alle Fördervoraussetzungen erfüllt, oder dasjenige Jahr des achtjährigen Förderzeitraums, ab dem erstmals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzwert nicht überschreitet.