BGH Beschluss v. - IX ZR 237/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 531 Abs. 2; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2; KO § 82

Instanzenzug: LG Augsburg 2 O 1194/03 vom OLG München 14 U 158/04 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die in zweiter Instanz erstmals erhobene Verjährungseinrede zu Recht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. Die Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO auf die Verjährungseinrede ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mittlerweile geklärt. Hat sich der Schuldner nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung berufen, muss dem Umstand, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung eingetreten ist, grundsätzlich durch Erhebung der Einrede in dieser Instanz Rechnung getragen werden. Mit der erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einrede ist der Schuldner ausgeschlossen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (, BGH-Report 2006, 599, 601 f).

Auch im Übrigen stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Das angefochtene Urteil steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. , ZIP 1987, 1398). Darüber hinaus haftet der Beklagte auch aus § 82 KO; denn der Versicherungsnehmer der Klägerin war aussonderungsberechtigt (vgl. , WM 2006, 918, 919).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
LAAAC-00547

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein