Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Öffentlicher Dienst; | Anwendung des BAT (West) auf Arbeitnehmer nach Rückkehr in den Ostteil Berlins
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes für eine größere Anzahl von Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnisse im Ostteil Berlins begründet worden sind und die während einer ursprünglich auf Dauer geplanten Versetzung in den Westteil nach BAT (West) behandelt worden sind, nach deren Rückkehr in den Ostteil weiterhin BAT (West) anwendet, während einzelne Mitarbeiter, deren Versetzung für eine vorübergehende, nicht fest bestimmte Zeit geplant war, nach ihrer Rückkehr nach BAT-O behandelt werden. Beruht die Ungleichbehandlung auf einem Rechtsirrtum des Arbeitgebers, der angesichts der Rechtsunsicherheit und divergierender Entscheidungen der Instanzgerichte nachvollziehbar ist, kann eine dem Gleichheitssatz entsprechende Ordnun...