BGH Beschluss v. - IX ZR 226/00

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: KO § 40 Abs. 2 Nr. 1; KO § 41 Abs. 2

Instanzenzug: Brandenburgische

Gründe

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Mit den gestellten Anträgen kann der Kläger sein Begehren, die ursprünglichen vertraglichen Beziehungen zwischen den Verpächtern und der Schuldnerin wiederherzustellen, nicht erreichen. Auch auf die analoge Anwendung des § 40 Abs. 2 Nr. 1 KO (vgl. , ZIP 2002, 404) kann er sich nicht erfolgreich stützen, da es schon nach seinem eigenen Vorbringen an einer Anfechtungsmöglichkeit gegenüber den Verpächtern fehlt. Aus diesem Grunde kann er sich auch nicht auf § 41 Abs. 2 KO analog berufen.

Fundstelle(n):
WAAAC-00513

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein