BGH Beschluss v. - IX ZR 21/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; BRAO § 51b

Instanzenzug: OLG Hamburg 8 U 107/04 vom LG Hamburg 326 O 116/02 vom

Gründe

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Etwaige Ansprüche der Klägerin sind jedenfalls verjährt. Insoweit vermag die Beschwerde keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Insbesondere hat das Berufungsgericht keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Verjährung eines etwaigen Primäranspruchs begann mit Eintritt der Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin gegen die M. Bau GmbH am und endete gemäß § 51b BRAO a.F. nach Ablauf von drei Jahren. Ein Sekundäranspruch setzt voraus, dass der Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass hat zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler Schaden zugefügt hat (BGHZ 94, 380, 385 f; , BGH-Report 2005, 344, 347 mit weiteren Nachweisen). Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen auch des Sekundäranspruchs ist der anspruchstellende Mandant (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1288; Rinsche/Fahrendorf, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1088). Hinreichend konkreten Vortrag hierzu hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht gehalten. Der allgemeine Hinweis, eine anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung sei vor Ablauf der Primärverjährung aufgrund der bis dahin geführten Prozesse erkennbar gewesen, reicht nicht aus.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde [...] 119.952,76 EUR.

Fundstelle(n):
BAAAC-00465

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein