BGH Beschluss v. - IX ZR 194/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2

Instanzenzug: LG München I 3 O 14192/99 vom OLG München 19 U 1556/03 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfehler eines unzulässigen Teilurteils gebietet nicht die Zulassung der Revision. Rechtsfehler in einer Einzelfallentscheidung, wie vorliegend gegeben, begründen die Zulassung der Revision nur in seltenen Ausnahmefällen (vgl. , BGHR ZPO n.F. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Bedeutung, grundsätzliche 2 (Gründe)). Hier kommt die Besonderheit hinzu, dass das Berufungsgericht die Frage der Zulässigkeit des Teilurteils - wohl im Hinblick auf die fehlende Rüge in der Berufungsbegründung - nicht erörtert oder auch schlicht übersehen hat.

Der im landgerichtlichen Teilurteil aufgeführte Gesichtspunkt, es handele sich um separate Streitgegenstände, auf den das Berufungsgericht in seiner allgemeinen Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts möglicherweise Bezug genommen hat, ist weder verallgemeinerungsfähig noch kann er auf eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen werden (vgl. BGHZ 159, 135, 139). Im Übrigen ist das Berufungsgericht hinsichtlich der Vereinbarung vom 5./ mit zutreffender Begründung, die von der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht weiter in Frage gestellt wird, von einer inkongruenten Deckung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO) ausgegangen. Auch im Hinblick hierauf fehlt es am Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (, NJW 2004, 1167, 1169); eine ernsthafte Gefahr der Divergenz zu späteren Entscheidungen besteht nicht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
DAAAC-00421

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein